1C_2007: Beschwerdelegitimation öff.-rechtl. Körperschaften (amtl. Publ.)

Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te, im Besitz ein­er Baube­wil­li­gung, einen Schweine- und einen Hüh­n­er­stall erstellt. Die Nach­barn beschw­erten sich gegen die Geruch­se­mis­sio­nen, worauf das Bau- und Jus­tizde­parte­ment SO fes­thielt, die Baut­en seien zwar formell und materiell rechtswidrig (keine Ver­fü­gung betr. Luftrein­hal­teV; Ver­let­zung von Min­destab­stän­den), doch hät­ten die Nach­barn bere­its im Laufe des Bewil­li­gungsver­fahrens Gele­gen­heit gehabt, sich zur Wehr zu setzen.

Im Laufe des Ver­fahrens richtete der Kt. SO eine Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en gegen den Entscheid der Vorin­stanz, die Baube­wil­li­gung zu wider­rufen.
Der Kan­ton war zwar durch den Entscheid betrof­fen, denn als Folge des ange­focht­e­nen Urteils hat­te der Bauherr eine Entschädi­gung ver­langt. Strit­tig war aber seine Legit­i­ma­tion zur Beschw­erde, die sich nicht aus RPG 34 II iVm BGG 89 II d ergab. Fraglich war, ob ihm die Beschw­erde­berech­ti­gung nach BGG 89 I BGG zukam. Das BGer lehnte sich dazu an die Recht­sprechung zu OG 103 a an.

Der Kan­ton Solothurn war vom ange­focht­e­nen Urteil in materieller Hin­sicht jeden­falls nicht direkt betrof­fen. Die Beschw­erde diente einzig dazu, sich gegen eine allfäl­lige Staat­shaf­tungs­forderung rechtlich abzu­sich­ern, wofür er sich nicht auf BGG 89 I berufen kann. Zudem wurde eine Bes­tim­mung, die den Kan­to­nen all­ge­meine eine Beschw­erde­befug­nis gegen Entschei­de mit bedeu­ten­den finanziellen Fol­gen eingeräumt hätte, im Laufe der Entste­hung des BGG fallengelassen.

Diese Vorgeschichte des heuti­gen Art. 89 BGG zeigt, dass mit dem Bun­des­gerichts­ge­setz die Legit­i­ma­tion der Kan­tone im Ver­gle­ich zur bish­eri­gen Recht­slage grund­sät­zlich wed­er eingeschränkt noch aus­geweit­et wor­den ist […]. Eine Beschw­erde­berech­ti­gung der Kan­tone, wie sie der Kan­ton Solothurn im vor­liegen­den Ver­fahren fordert, würde nach den vorste­hen­den Dar­legun­gen eine Ergänzung des Bun­des­gerichts­ge­set­zes voraussetzen.”