4A_179/2007: Versicherungsvertrag

Die AVB ein­er Kollek­tiv-Kranken­taggeld­ver­sicherung nah­men von der Def­i­n­i­tion eines Rück­falls den Fall aus, da zwis­chen zwei Man­i­fes­ta­tio­nen ein­er Krankheit eine Peri­ode voll­ständi­ger Erwerb­s­fähigkeit von min­destens 180 Tagen liegt. Zudem ende die Ver­sicherung bei ein­er Schlies­sung des Betriebs.
Der Ver­sicher­er ver­weigerte später weit­ere Leis­tun­gen zugun­sten von A, einem Angestell­ten der Bäck­erei B, indem er sich u.a. darauf berief, dass die Bäck­erei nicht mehr existiere und dass eine erneute Krankheit von A. keinen Rück­fall darstelle.

A war Begün­stigter i.S.v. VVG 18 III und klagte damit aus eigen­em Recht (VVG 87), doch war er nicht selb­st Partei des Ver­sicherungsver­trags, weshalb er sich nicht — mit Bezug auf die Bes­tim­mung der AVB, wonach der Ver­sicherungsver­trag mit der Schlies­sung des Betriebs ende — nicht auf die Ungewöhn­lichkeit­sregel berufen konnte.

Der Ver­sicher­er war fern­er nicht verpflichtet, A über die Möglichkeit, in eine indi­vidu­elle Ver­sicherung überzutreten, zu informieren. Wed­er ergab sich dies aus den AVB, noch ist das VVG insofern lück­en­haft, wie sich im Umstand zeigt, dass auch der neue VVG 3 diese Pflicht nicht vorsieht.