4A.216/2007: Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

Nach ZGB 2 II unzuläs­sige Ket­ten­verträge (dh eine Mehrheit von Verträ­gen beschränk­ter Dauer, deren Beschränkung nicht auf objek­tiv­en Grün­den beruht, son­dern dazu dient, Arbeit­nehmer­schutzvorschriften zu umge­hen) kön­nen vom Gericht je nach Umstän­den als ein (einziger) Ver­trag mit bes­timmter oder aber mit unbes­timmter Dauer betra­chtet wer­den. Dies ergibt sich aus der Recht­sprechung, so dass es sich dabei nicht um eine Frage grund­sät­zlich­er Bedeu­tung iSv BGG 74 II) handelt.