4A_265/2007: “AMERICAN BEAUTY”: für Kosmetika beschreibend

Die Beze­ich­nung “Amer­i­can Beau­ty” kon­nte nach der Ver­fü­gung des IGE und dem Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts für die Klasse 3 (u.a. Schön­heit­spflege) nicht als Marke geschützt wer­den, weil der Begriff beschreibend und damit Gemeingut iSv MSchG 2 a sei.

Das BGer wies eine dage­gen gerichtete Beschw­erde ab
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Dabei ist entschei­dend, ob das Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Aus­sage über bes­timmte Merk­male oder Eigen­schaften der gekennze­ich­neten Ware oder Dien­stleis­tung ver­standen wird. Mit Bezug auf “AMERICAN BEAUTY” hielt das BGer fest, dass

die zwei Wörter “AMERICAN” und “BEAUTY” zum englis­chen Grund­wortschatz gehören und deshalb dem über­wiegen­den Teil des schweiz­erischen Pub­likums bekan­nt sein dürften. Es darf als notorisch gel­ten, dass der Sin­nge­halt “amerikanisch” und “Schön­heit” dem schweiz­erischen Pub­likum unmit­tel­bar ver­ständlich ist. Soweit die Beze­ich­nung “amerikanisch” und “schön” oder “Schön­heit” für einen bes­timmten Gegen­stand sin­nvoll gebraucht wer­den kann und nicht ver­fremdet wirkt, bedarf es keines Fan­tasieaufwands, um darin einen Hin­weis auf die amerikanis­che Herkun­ft und die beschreibende Angabe der Schön­heit zu erkennen.”

Für Kos­meti­ka u.dgl. wird fragliche Beze­ich­nung spon­tan daher als Aus­sage über entsprechende Eigen­schaften der Ware ver­standen. Das gilt auch für die zusam­menge­set­zte Beze­ich­nung in ihrer Gesamtheit.