5C.8/2007: Auskunftsrechte der Erben (amtl. Publ.)

Fraglich war in diesem Entscheid (zur amtl. Publ. vorge­se­hen), ob bei ein­er Barein­zahlung oder einem Über­weisungsauf­trag am Bankschal­ter ein Auf­trag zwis­chen der Bank und dem Ein­zahler zustandekommt.

Die Bank hat­te eingeräumt, dass ein Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen der kontoführen­den Bank und dem Ein­zahlen­den entste­ht, wo dieser nicht auf Weisung des Begün­stigten han­delt. Laut dem BGer gilt dies umso mehr, 

wenn der Kon­toin­hab­er nicht in Erfül­lung ein­er Schuldpflicht, son­dern aus freien Stück­en begün­stigt wer­den soll. Genau dies trifft aber im vor­liegen­den Einzelfall zu, ist doch Hin­ter­grund des Auskun­fts­begehrens die Ver­mu­tung der Kläger, dass der Erblass­er mit ver­schiede­nen Transak­tio­nen Geld bei den bei­den liecht­en­steinis­chen Stiftun­gen parkiert hat. Ein­zahlun­gen bzw. Über­weisun­gen zugun­sten der Stiftun­gen wären somit aus freiem Wil­lensentschluss des Erblassers erfol­gt. Bei solchen Transak­tio­nen ist die Bank nicht Gehil­fin des Kon­toin­hab­ers; vielmehr wird sie im Inter­esse des Ein­zahlen­den tätig und ver­wen­det das Geld gemäss dessen Weisun­gen im Rah­men eines Einzelauftragsverhältnisses.

Daher kon­nte sich die Bank auch nicht auf BankG 47 berufen; unter dessen Schutz ste­hen nur Auskün­fte gegenüber Dritten.