9C_301/2007: Beschwerdebefugnis einer IV-Stelle

Eine IV-Stelle kann einen Vor- oder Zwis­ch­enentscheid des kan­tonalen Ver­sicherungs­gerichts anfecht­en, wenn sie dadurch einen nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil erlei­det (BGG 93 I lit. a). Diese Voraus­set­zung ist nicht erfüllt, wenn die Iv-Stelle zur Vor­nahme weit­er­er oder ergänzen­der Abklärun­gen und neuer Entschei­dung durch das kan­tonale Gericht verpflichtet wird; dies selb­st wenn die vorin­stan­zliche Fest­stel­lung, dass der recht­ser­he­bliche Sachver­halt ungenü­gend abgek­lärt sei, offen­sichtlich unrichtig ist oder auf ein­er willkür­lichen Beweiswürdi­gung beruht. Wie das BGer bere­its im August fest­gestellt hat­te (I 126/07, zur amtl. Publ. vorge­se­hen), ist die IV-Stelle aber beschw­erde­befugt, wenn das kan­tonale Gericht — abwe­ichend von der IV-Stelle — eine andere Inva­lid­itäts­be­mes­sungsmeth­ode für anwend­bar erk­lärt (das traf hier zu).

BGG 93 I lit. b war hinge­gen nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich war, dass die laut dem ange­focht­en­em Entscheid notwendi­gen Abklärun­gen einen bedeu­ten­den Aufwand an Zeit und Kosten zur Folge haben könnten.