2C_171/2007: Befangenheit von Hans-Jacob Heitz gegenüber der EBK

Wie das BGer entsch­ied, ist der Instruk­tion­srichter am BVer­wGer Hans-Jacob Heitz in Ver­fahren gegen unter Beteili­gung der EBK als Partei befan­gen, bis nicht ein Liq­ui­da­tionsver­fahren vor der EBK abgeschlossen ist, bei dem H.-J. Heitz als RA Hon­o­rar­forderun­gen gel­tend macht:

Die EBK hat­te gegen mehrere Per­so­n­en den banken­rechtlichen Konkurs bzw. die auf­sicht­srechtliche Auflö­sung ange­ord­net und berief sich im Ver­fahren vor BGer gegen eine Ver­fü­gung des Instruk­tion­srichters am BVer­wGer auf die Befan­gen­heit des Instruktionsrichters. 

Das BGer liess die Frage offen, ob sich die EBK auf die Garantie des unab­hängi­gen Richters nach BV 30 berufen kon­nte, da sie sich gle­ichzeit­ig auf eine ver­fehlte Ausle­gung von VGG 38 iVm BGG 34 (Aus­stands­gründe) berief. Zudem hat das BGer nach der Botschaft zum BGG Aus­stands­gründe von Amtes wegen zu überprüfen. 

Nicht wegen sehr kri­tis­ch­er Äusserun­gen gegenüber der EBK im All­ge­meinen, son­dern aus einem anderen Grund erschien der Instruk­tion­srichter als befan­gen. Dass er neben der richter­lichen Tätigkeit zu 20% als Anwalt arbeit­et, ist nicht an sich unzuläs­sig. Hans-Jacob Heitz hat­te aber offene Hon­o­rar­forderun­gen gegen eine in banken­rechtlich­er Liq­ui­da­tion befind­liche Genossen­schaft und war in diesem Zusam­men­hang an die EBK gelangt mit dem Begehren, auf die Liq­uida­toren “dahinge­hend einzuwirken, dass mir mein aus­gewiesenes Hon­o­rar aus den Aktiv­en der Win+Weg Genossen­schaft in Liq­ui­da­tion entrichtet wird”. Die EBK hat­te geant­wortet, dieses Begehren sei ver­spätet, und ohne­hin wäre auf­grund der “man­gel­haften Qual­ität” der Eingabe die Her­ab­set­zung des Betrags zu prüfen gewe­sen. Darauf hat­te der Instruk­tion­srichter wiederum mit kri­tis­chen Bemerkun­gen zur Arbeitsweise der EBK geant­wortet.
Dieses Liq­ui­da­tionsver­fahren war im Zeit­punkt des vor­liegen­den Entschei­ds des BGer nicht been­det, so dass der objek­tiv begrün­dete Anschein bestand, dass das Ver­fahren vor BVer­wGer nicht mehr als “aus Sicht aller Beteili­gen offen erscheint:

Es ist bei ihm objek­tiv eine mögliche Bee­in­flus­sung in dem Sinne nicht auszuschliessen, dass er seine eige­nen Erwartun­gen in die sich stel­len­den Rechts­fra­gen pro­jizieren, die Antworten auf diese im Sinne sein­er Vorstel­lun­gen inter­pretieren und möglicher­weise Aspek­te nicht sehen kön­nte, die ein unbe­fan­gener Richter sehen würde.”