4A_238/2007: Recht zur fristlosen Kündigung nicht verwirkt

Mehrere Mitar­bei­t­erin­nen der Fil­iale hat­ten sich über sex­uelle Beläs­ti­gun­gen beschw­ert; die erste Beschw­erde ging Ende August ein, und am 6. Sep­tem­ber wurde der Beschw­erde­führer frist­los ent­lassen. Er klagte auf Schaden­er­satz wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung und eine Änderung des Arbeit­szeug­niss­es, indem er sich darauf berief, dass die frist­lose Kündi­gung ver­spätet aus­ge­sprochen wurde und das Recht auf eine sofor­tige Ver­tragsauflö­sung daher ver­wirkt gewe­sen sei.

Das BGer bestätigte die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen: Die für Per­son­al­fra­gen zuständi­ge Abteilung hat­te gegen Ende August 2005 erst­mals von ein­er Beschw­erde Ken­nt­nis erhal­ten. Am 2. Sep­tem­ber 2005 hat­te ein mit der betr­e­f­fend­en Mitar­bei­t­erin stattge­fun­den. Die Arbeit­ge­berin hat­te sich dann bei anderen Fil­ialen, die auch vom Beschw­erde­führer betreut wor­den waren, über dessen Ver­hal­ten erkundigt. Nach weit­eren Beschw­er­den hat­te sich die Beschw­erdegeg­ner­in am 6. Sep­tem­ber 2005 entschlossen, den Beschw­erde­führer frist­los zu ent­lassen. Nach­dem die Arbeit­ge­berin von wieder­holten Vor­fällen sex­ueller Beläs­ti­gung in ein­er anderen Fil­iale Ken­nt­nis erhal­ten hat­te, hat­te sie also habe nicht gezögert, den Beschw­erde­führer frist­los zu ent­lassen. Damit war das Kündi­gungsrecht nicht verwirkt.