Mehrere Mitarbeiterinnen der Filiale hatten sich über sexuelle Belästigungen beschwert; die erste Beschwerde ging Ende August ein, und am 6. September wurde der Beschwerdeführer fristlos entlassen. Er klagte auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und eine Änderung des Arbeitszeugnisses, indem er sich darauf berief, dass die fristlose Kündigung verspätet ausgesprochen wurde und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung daher verwirkt gewesen sei.
Das BGer bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen: Die für Personalfragen zuständige Abteilung hatte gegen Ende August 2005 erstmals von einer Beschwerde Kenntnis erhalten. Am 2. September 2005 hatte ein mit der betreffenden Mitarbeiterin stattgefunden. Die Arbeitgeberin hatte sich dann bei anderen Filialen, die auch vom Beschwerdeführer betreut worden waren, über dessen Verhalten erkundigt. Nach weiteren Beschwerden hatte sich die Beschwerdegegnerin am 6. September 2005 entschlossen, den Beschwerdeführer fristlos zu entlassen. Nachdem die Arbeitgeberin von wiederholten Vorfällen sexueller Belästigung in einer anderen Filiale Kenntnis erhalten hatte, hatte sie also habe nicht gezögert, den Beschwerdeführer fristlos zu entlassen. Damit war das Kündigungsrecht nicht verwirkt.