4C.195/2006: Einfache Gesellschaft, Verrechnungsverbot

Nach Beendi­gung eines Konku­bi­nats klagte eine Frau gegen ihren Exfre­und auf Zahlung des Liq­ui­da­tion­san­teils (Aufteilung der vorhan­de­nen Ver­mö­genswerte), indem sie davon aus­ging, bei­de hät­ten bei der gemein­samen Arbeit für eine AG eine Innenge­sellschaft gebildet. Der Entscheid des BGer bet­rifft v.a. die Frage, ob eine ein­fache Gesellschaft bestanden hat­te, und fern­er die Frage, ob allfäl­lige Forderun­gen mit Bezü­gen der Klägerin aus dem Gesellschaftsver­mö­gen ver­rech­net wer­den konnten.

Das BezGer ZH hiess die Klage gut. Auch das OGer ZH war davon aus­ge­gan­gen, zwis­chen den Parteien habe eine ein­fache Gesellschaft bestanden.
Bei Konku­bi­nat­en gilt Folgendes:

Es sind Konku­bi­natsver­hält­nisse denkbar, in denen die Part­ner sich in jed­er Beziehung eine der­art starke Selb­ständigkeit bewahren, dass für die Annahme ein­er ein­fachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Ver­fol­gung eines gemein­samen Zweck­es mit gemein­samen Kräften oder Mit­teln kann nur dort gesprochen wer­den, wo ein Wille beste­ht, die eigene Rechtsstel­lung einem gemein­samen Zweck unterzuord­nen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemein­schaft zu leis­ten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Konku­bi­natspart­ner zu ein­er wirtschaftlichen Gemein­schaft mit gemein­samer Kasse zusam­men­find­en, an die bei­de durch finanzielle Leis­tun­gen oder Haushal­tar­beit­en beitra­gen. Da auch blosse Gele­gen­heits­ge­sellschaften zuläs­sig sind, darf bei einem auf län­gere Zeit angelegten Ver­hält­nis wie dem Konku­bi­nat nicht ver­langt wer­den, dass alle Einkün­fte zusam­men­gelegt und daraus alle Aus­la­gen bestrit­ten werden.”

Das OGer ZH schloss aus der Tat­sache, dass der Lohn der Klägerin nicht nach Leistkung, son­dern den finanziellen Umstän­den der AG bemessen wor­den war, dass zdie Parteien die eigene Rechtsstel­lung einem
gemein­samen Zweck unter­ge­ord­net hat­ten. Das BGer schützte diese Schlussfol­gerung, die auch auf­grund weit­er­er Indizien zus­tandegekom­men war.

Strit­tig war fern­er die Ver­rech­nung der Liq­ui­da­tions­forderung mit Bezü­gen der Klägerin. Hier hat­te aber auch der Beklagte mit dem Gesellschaft­szweck unvere­in­bare Ent­nah­men getätigt. Es war bun­desrecht­skon­form, wenn das OGer bei­de Parteien gle­ich behan­delte und das Ver­rech­nungsver­bot von OR 125 Ziff. 1 nicht zur Anwen­dung brachte:

Es entspricht aber nicht dem Zweck des in Art. 125 OR sta­tu­ierten Ver­rech­nungsver­botes, den Wettstre­it der Parteien darüber zu entschei­den, welchem Gesellschafter mehr vom abdisponierten Gesellschaftsver­mö­gen verbleiben soll, das dem Zugriff des anderen ent­zo­gen
wer­den sollte. Mit Blick auf den mit Art. 125 OR ver­fol­gten Zweck ist es daher nicht zu bean­standen, dass das Oberg­ericht das Ver­rech­nungsver­bot nicht zur Anwen­dung brachte, son­dern bei­de Mit­glieder der ein­fachen Gesellschaft gle­ich behandelte.”