4C.20/2007: Überstundenentschädigung

Ein Arbeit­nehmer ver­langte nach frist­los­er Kündi­gung u.a. Über­stun­de­nentschädi­gung. Offen­bar leit­ete er diese Forderung aus Über­stun­den ab, die 13 Jahre zuvor geleis­tet wor­den waren. Zudem habe der Arbeit­nehmer auf die Entschädi­gung verzichtet. Eine Beru­fung auf OR 341 (Unzuläs­sigkeit eines während der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es erk­lärten Verzichts) sei angesichts von Lohn­er­höhun­gen von 180 % ausgeschlossen.

Eine Sal­do­erk­lärung half der Arbeit­ge­berin nicht, weil der Kläger offen­bar erst nach Abgabe der Erk­lärung von seinen Ansprüchen erfahren hat­te. Aus dem gle­ichen Grund kon­nte in früherem Ver­hal­ten auch son­st kein Verzicht gese­hen wer­den. Auch rechtsmiss­bräuch­lich war die späte Forderung deshalb nicht.

OR 341 war zudem trotz der lei­t­en­den Stel­lung und Aktionär­seigen­schaft des Arbeit­nehmers anwend­bar; dass das Risiko bestand, die Arbeitsstelle zu ver­lieren (ratio legis der Bes­tim­mung), zeigte die Arbeit­ge­berin ger­ade durch die frist­lose Entlassung.