Botschaft zum Abkommen CH-LI betreffend Versicherungsvermittler

Seit dem 1. Juli 2007 dür­fen Ver­sicherungsver­mit­tler sowohl in der Schweiz als auch im Fürsten­tum tätig sein, wenn sie nur bei ein­er Auf­sichts­be­hörde reg­istri­ert sind. Diese Regel galt auf­grund eines Abkom­mens zwis­chen der CH und LI nur pro­vi­sorisch und soll jet­zt durch ein Zusatz­abkom­men ins “ordentliche” Recht über­führt wer­den. Zu diesem Zusatz­abkom­men hat der Bun­desrat heute die Botschaft verabschiedet.

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