2C_222/2007: Nichteintreten auf eine Beschwerde (Doppelbesteuerung; Zwischenentscheid)

Das BGer tritt auf eine Beschw­erde ein­er Liegen­schaften­händ­lerin nicht ein. Die Steuerver­wal­tung LU hat­te die Beschw­erde­führerin als interkan­tonale Liegen­schaften­händ­lerin beurteilt, die Erträge objek­t­mäs­sig und die Schuldzin­sen pro­por­tion­al nach Lage der Aktiv­en ver­legt; eine Ver­rech­nung von im Kan­ton BG ent­standen­em Aufwandüber­schuss mit Grund­stück­gewinn im Kan­ton LU wurde ver­weigert. Die Steuerver­wal­tung BE hat­te die Gesellschaft demge­genüber als interkan­tonale Unternehmung eingeschätzt und den Reingewinn quoten­mäs­sig nach Umsatz aus­geschieden.
Die Beschw­erde­führerin war zunächst an die Steuerkom­mis­sion juris­tis­che Per­so­n­en und dann ans Ver­wGer LU gelangt. Gegen dessen Rück­weisungsentscheid führt sie Beschw­erde beim BGer. 

Die Beschw­erde war nicht nach BGG 93 I a (nicht wiedergutzu­machen­der Nachteil; vgl. zu BGG 93 I a hier) zuläs­sig (Aufhe­bung des Ein­spracheentschei­ds; Rück­weisung der Angele­gen­heit “zum weit­eren Vorge­hen und zur Neu­ver­an­la­gung im Sinne der Erwä­gun­gen”; dieser Entscheid kann mit dem Endentscheid mitange­focht­en werden).

Eben­falls nicht ein­schlägig war BGG 93 I b (Zuläs­sigkeit, wenn sofort ein Endentscheid her­beige­führt und ein so bedeu­ten­der Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu­figes Beweisver­fahren erspart wer­den kann). Zur hier einzig noch offe­nen Frage der anwend­baren Auss­chei­dungsmeth­ode hat das Ver­wGer nicht defin­i­tiv Stel­lung bezo­gen. Ein Endentscheid kann nicht sofort gefällt wer­den, und weit­ere Abklärun­gen sind notwendig.