4A_239/2007: konkludente Genehmigung vollmachtloser Stellvertretung

Fraglich war hier u.a., ob A., der einen öffentlich beurkun­de­ten Vorver­trag unterze­ich­nete, dazu ermächtigt war. Eine schriftliche Voll­macht lag nicht vor. Vor BGer war einzig strit­tig, ob die voll­macht­lose Vertre­tung genehmigt wor­den war. Das BGer verneinte die Frage.

Zur stillschweigen­den Genehmi­gung führt das BGer fol­gen­des aus:

Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmi­gung aus­gelegt wer­den, wenn ein Wider­spruch möglich und zumut­bar war. Voraus­set­zung ist, dass der Geschäftspart­ner in guten Treuen davon aus­ge­hen kon­nte, der Vertretene werde bei fehlen­dem Ein­ver­ständ­nis wider­sprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zus­tim­mung auf­fassen durfte. Erforder­lich ist eine Abwä­gung der gesamten Umstände ”

Hier behauptete die Beschw­erde­führerin, das entsprechende kon­klu­dente Ver­hal­ten habe darin gele­gen, dass eine Anzahlung ent­ge­gengenom­men und behal­ten wor­den war. Zunächst hat­te sich die Vorin­stanz hier gar nicht über das Wis­sen des Vertrete­nen geäussert (Tat­frage, ob die Anzahlung zur Ken­nt­nis genom­men war). Entschei­dend war aber, dass die Beschw­erde­führerin (“Vertreterin”) vom Notar informiert wor­den war, dass Voll­macht fehlte. Es war für sie also erkennbar, dass das Geschäft damit vor­erst in der Schwebe blieb. 

Unter diesen Umstän­den durfte sie allein aus dem Nichtreagieren auf die geleis­tete Anzahlung nicht in guten Treuen schliessen, B.________ (bzw. der Beschw­erdegeg­n­er [dh der “Vertretene”]) kenne den Inhalt des Vorver­trags und sei damit einverstanden.” 

Darüber hin­aus lag eine aus­drück­liche Nicht­genehmi­gung vor, indem der Beschw­erdegeg­n­er mitt­teilte, er wollte das Objekt des Vorver­trags nur ver­mi­eten, nicht aber verkaufen.