4A_272/2007: Gerichtsstandsvereinbarung und Streitgenossenschaft (LugÜ 17, IPRG 129 III) (amtl. Publ.)

Das BGer schützt einen Entscheid der Cour de Jus­tice GE. Die Vorin­stanz hat­te zu Recht fest­gestellt, dass eine Gerichts­standsvere­in­barung nach LugÜ 17 zus­tandegekom­men war.

Nach dem Abschluss eines Kaufver­trags über eine Yacht zwis­chen einem franzö­sis­chen Verkäufer und einem Käufer in Gabun wurde die Yacht beim Trans­port in Barcelona beschädigt. Der Trans­portver­sicher­er des Verkäufers, der Ver­sicher­er der Fracht­führer (der ermächtigt war, für die Fracht­führer zu han­deln), der Verkäufer und der Verkäufer hat­ten mündlich die Zuständigkeit der Gen­fer Gerichte für die Beurteilung des Schadens an der Yacht vere­in­bart und diese Vere­in­barung durch einen schriftlichen “Let­ter of Under­tak­ing” (LOU) bekräftigt. Die Vorin­stanz hat­te den LOU als wirk­same schriftliche Bestä­ti­gung ein­er mündlichen Eini­gung betra­chtet. Dafür sprach nach Ansicht der Vorin­stanz die Tat­sache, dass die Klage gegen den Trans­portver­sicher­er des Verkäufers und die Fracht­führer in Genf ein­gere­icht wor­den war, dass der LOU ein Zahlungsver­sprechen enthielt und dass der LOU von den Beklagten und nicht vom Kläger vorgeschla­gen wor­den war.

Die Beklagten wandten vor BGer ein, es han­dle sich beim LOU nicht um eine schriftliche Bestä­ti­gung, son­dern eine Offerte. Das BGer wies den Ein­wand zurück, weil die Vorin­stanz verbindlich fest­ge­hal­ten hat­te, es sei bere­its vor der Unterze­ich­nung des LOU eine Eini­gung zustandegekommen.

Die Beklagten war­fen der Vorin­stanz fern­er eine Ver­let­zung von IPRG 129 III (Stre­itgenossen­schaft) vor; es beste­he keine Kon­nex­ität zwis­chen den Ansprüchen. Das BGer weist auch diesen Ein­wand zurück. Es ist nicht erforder­lich, dass sich die Ansprüche aus den gle­ichen Recht­snor­men ableit­en. Es ist auch nicht möglich, die Anforderun­gen an die Kon­nex­ität abstrakt festzule­gen; es han­delt sich um einen unbes­timmten Rechts­be­griff. Es ist nach IPRG 129 III aus­re­ichend, wenn sich die mehreren Ansprüche auf eine uner­laubte Hand­lung stützen, die sich im wesentlichen aus dem gle­ichen Tat­sachen ergibt.

En défini­tive, ce sont moins des con­sid­éra­tions dog­ma­tiques que les cir­con­stances du cas con­cret qui s’avéreront déci­sives pour déter­min­er si les con­di­tions d’ap­pli­ca­tion de l’art. 129 al. 3 LDIP sont réal­isées ou non dans la cause soumise au juge du for des codéfendeurs.”

Im vor­liegen­den Fall war die Kon­nex­ität zu bejahen.