5A_449/2007: Prozessüberweisung (ZPO SO)

Das BGer bestätigt ein Urteil des OGer SO. Das OGer hat­te angenom­men, die ZPO SO sei in Bezug auf die Prozessüber­weisung lück­en­haft. Das solothur­nische Prozess­recht kenne immerhin 

den Grund­satz, dass die Recht­shängigkeit im innerkan­tonalen Bere­ich beste­hen bleibe. Diese Wer­tung des Geset­zge­bers beruhe auf der Über­legung, dass das Prozess­recht der Ver­wirk­lichung des materiellen Rechts diene und prozes­suale Fehler möglichst nicht zu einem Rechtsver­lust führen sollen. Dies erlaube es, die interkan­tonale pas­sive Prozessüber­weisung lück­en­fül­lend zuzu­lassen. Der von den zürcherischen Gericht­en über­wiesene Zivil­prozess sei dem­nach ohne Unter­brechung der Recht­shängigkeit weit­erzuführen, wom­it sich die Einrede der Litispendenz infolge der zwis­chen­zeitlich ange­hobe­nen Klage in Israel als unbegründeterweise.”