5A_566/2007: Keine Fristwiederherstellung

Das BGer ver­weigerte die Wieder­her­stel­lung ein­er Frist; es warf dem Anwalt vor, das Hin­der­nis durch seine Abwe­sen­heit und der inter­nen Organ­i­sa­tion seines Büros selb­st begrün­det zu haben. Zudem musste sich der Anwalt anrech­nen lassen, dass eine Hil­f­sper­son aus Verse­hen einen Brief nicht weit­ergeleit­et hat­te und dann wegen des Ziehens von Weisheit­szäh­nen nicht arbeit­en konnte.

Der Recht­san­walt der Beschw­erde­führerin bringt vor, noch ehe die Post in sein­er Bin­ninger Kan­zlei geöffnet wor­den sei, habe er sich (…) nach Süd­baden an einen Ter­min begeben müssen, der erst am frühen Abend geendigt habe. Am näch­sten Tag habe er, ohne nochmals die Kan­zlei aufge­sucht zu haben, eine Dien­streise nach West­falen ange­treten. Am 5. Sep­tem­ber 2007 sei er zurück­gekehrt. Da er seine Stammkan­zlei in Weil am Rhein in ein­er Büro­ge­mein­schaft mit Recht­san­walt Rain­er Schuh­mach­er betreibe und dieser die Beschw­erde­führerin im deutschen Raum vertrete, hätte die in Bin­nin­gen einge­hende Post ungeöffnet an Kol­lege Schuh­mach­er weit­ergeleit­et wer­den sollen. Die äusserst zuver­läs­sige Frau F. habe den Trans­fer besorgt, wie dies seit zehn Jahren anstand­s­los geschehe. Am 4. Sep­tem­ber 2007 habe sie die Anwalt­spost der drei let­zten Arbeit­stage auf dem Rück­sitz ihres Wagens neben einem anderen Stapel Kor­re­spon­denz deponiert. Auf der kur­ven­re­ichen Fahrt von Bin­nin­gen nach Weil müsse zwis­chen den bei­den Stapeln etwas ver­rutscht sein; der ange­focht­ene Entscheid sei jeden­falls nicht mehr unter dem Stapel gewe­sen, den sie in Weil in den Briefkas­ten Krall & Schuh­mach­er gewor­fen habe. Die weit­ere Post habe Frau F. zunächst mit nach Hause genom­men. Wegen Zah­n­prob­le­men sei sie am 5. Sep­tem­ber 2007 bei einem Kiefer­chirur­gen gewe­sen und die Abklärung habe ergeben, dass sie sich alle vier Weisheit­szähne ziehen lassen müsse. Der Ein­griff sei der­art schw­er und schmerzhaft gewe­sen, dass sie zunächst krank geschrieben wor­den sei und erst­mals am 10. Sep­tem­ber 2007 ver­sucht habe, ihre Arbeit zeitweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber nach wie vor hand­ikapiert gewe­sen und habe kaum reden kön­nen. Erst­mals am 23. Sep­tem­ber 2007 sei sie wieder dazugekom­men, sich mit der Post zu befassen, die sie am Vor­abend der Oper­a­tion nach Hause genom­men habe. Darunter habe sich zu ihrer Über­raschung der Umschlag mit dem ange­focht­e­nen Entscheid befun­den, den sie am 24. Sep­tem­ber 2007 in der Anwalt­skan­zlei abgegeben habe. Vor diesem Hin­ter­grund tre­ffe ihn (Krall) keine Schuld an der ver­passten Frist und sei diese fol­glich wieder herzustellen.”