5C.254/2006: Protokoll einer StwE-Versammlung; Auslegung

Das BGer hat sich mit dem Pro­tokoll ein­er StwE-Ver­samm­lung auseinan­derzuset­zen, das einem StwE das Recht ein­räumte, einen Bere­ich mit einem Zaun einz­u­fassen, der nicht in ihrem Son­der­recht stand:

Aus dem Pro­tokoll der Stock­w­erkeigen­tümerver­samm­lung […] ergibt sich klar, dass die Beklagte damals vor­be­halt­los ermächtigt wurde, neben ihrem Garten­sitz­platz auch den sog. Zugang in die Ein­friedung einzubeziehen.”

Eine spätere Ergänzung des Pro­tokolls der Ver­samm­lung beurteilte das OGer als eine Ein­schränkung der “Einzäu­nungser­mäch­ti­gung”. Das BGer ver­warf diese Ausle­gung und kam auf­grund der konkreten Umstände zum Schluss, die ursprüngliche Ermäch­ti­gung habe fortbestanden.