9C_172/2007: Vorsorgefall “Tod” und “Invalidität” (amtl. Publ.)

Ein ehe­ma­liger Kell­ner löste sein Arbeitsver­hält­nis nach Ein­tritt ein­er schw­eren Krankheit auf, da er die vorher neben­beru­flich aus­geübte Beratungs- und Kon­flik­tlö­sungstätigkeit im Part­ner­bere­ich zu ein­er selb­st­ständi­gen Erwerb­stätigkeit ausweit­en wollte. Kurz nach­dem er bei der Pen­sion­skasse die Barauszahlung sein­er Aus­trittsleis­tung ver­langt hat­te, schied er frei­willig aus dem Leben. Sein Brud­er (als Uni­ver­salerbe einge­set­zt) ersuchte die Pen­sion­skasse um Über­weisung der Freizügigkeit­sleis­tung, was diese ablehnte. Die Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt habe, sei während des Vor­sorgev­er­hält­niss­es einge­treten. Der damit einge­tretene Vor­sorge­fall «Tod» schliesse den Freizügigkeits­fall aus.
Das BGer stellt fest, dass der Vor­sorge­fall “Tod” früh­estens (!) mit dem Tod ein­tritt, also nicht bere­its mit dem Ein­tritt ein­er Arbeits­fähigkeit durch das Lei­den, das zum Tod geführt hat. 

Es ist zwar möglich, dem Tode eine Peri­ode der Arbeit­sun­fähigkeit vor­ange­ht, während welch­er der Ver­sicherte ent­lassen wird und dadurch den Ver­sicherungss­chutz ver­liert. Nach BVG 18 a muss der Ver­stor­bene im Zeit­punkt des Todes oder bei Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, ver­sichert gewe­sen sein.

Damit wird ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Beschw­erde­führerin nicht der Ein­tritt des Vor­sorge­fall­es auf den Zeit­punkt des Ein­tritts der Arbeit­sun­fähigkeit vorver­legt, son­dern vielmehr der Ver­sicherungss­chutz für den Fall geregelt, dass der Ver­stor­bene im Zeit­punkt des Todes nicht mehr bei der Vor­sorgeein­rich­tung ver­sichert ist.” (…) … der Vor­sorge­fall «Inva­lid­ität» nicht mit der ihr zugrunde liegen­den Arbeit­sun­fähigkeit, son­dern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invali­den­leis­tung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt.”

Da dies hier noch nicht der Fall gewe­sen war und der Ver­stor­bene zum Zeit­punkt des Todes nicht mehr ver­sichert war, war noch kein Vor­sorge­fall einge­treten, so dass die Auszahlung möglich blieb.