Botschaft zur Änderung des Patentrechts (nationale Erschöpfung)

Der Bun­desrat hat heute die Botschaft zur Änderung des PatG vorgelegt. Er war vom Par­la­ment beauf­tragt wor­den, bis Ende 2007 eine Geset­zesvor­lage zur Frage der Erschöp­fung im Paten­trecht auszuar­beit­en. Der Bun­desrat schlägt vor, den gel­tenden Grund­satz der nationalen Erschöp­fung durch eine Änderung des Patent­ge­set­zes auf Geset­zesstufe zu ver­ankern. Zudem soll die Kon­flik­tregelung nach PatG 9a in der Fas­sung vom 22. Juni 2007 (BBl 2007 4593, 4597) auf Fälle aus­gedehnt wer­den, bei welchen ein Erzeug­nis einen paten­tierten Bestandteil aufweist, der die funk­tionelle Beschaf­fen­heit nur von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung ist.

Der Wort­laut des vorgeschla­ge­nen Art. 9a PatG:

1 Hat der Patentin­hab­er eine patent­geschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbrin­gen im Inland zuges­timmt, so darf diese Ware gewerb­smäs­sig gebraucht oder weit­er­veräussert wer­den.
2 Hat er eine Vor­rich­tung, mit der ein patent­geschütztes Ver­fahren
ange­wandt wer­den kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbrin­gen im Inland zuges­timmt so sind der erste und jed­er spätere Erwer­ber der Vor­rich­tung berechtigt, dieses Ver­fahren anzuwen­den.
3 Hat der Patentin­hab­er patent­geschütztes biol­o­gis­ches Mate­r­i­al im
Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbrin­gen im Inland zuges­timmt, so darf dieses Mate­r­i­al ver­mehrt wer­den, soweit dies für die bes­tim­mungs­gemässe Ver­wen­dung notwendig ist. Das so gewonnene
Mate­r­i­al darf nicht für eine weit­ere Ver­mehrung ver­wen­det wer­den. Artikel 35a bleibt vor­be­hal­ten.
4 Hat der Patentin­hab­er eine patent­geschützte Ware im Aus­land in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbrin­gen im Aus­land zuges­timmt und hat der Patentschutz für die funk­tionelle Beschaf­fen­heit der Ware nur unter­ge­ord­nete Bedeu­tung, so darf die Ware gewerb­smäs­sig einge­führt wer­den. Die unter­ge­ord­nete Bedeu­tung wird ver­mutet, wenn der Patentin­hab­er nicht das Gegen­teil glaub­haft macht. Artikel 14 Absatz 3 erster Satz des Heilmit­telge­set­zes vom 15. Dezem­ber 2000 bleibt vorbehalten.”

  • Medi­en­mit­teilung
  • Entwurf der Teilrevision
  • vgl. dazu den Jahres­bericht 2007 des IGE