Praxisänderung des IGE bei Formmarken

Das Insti­tut hat seine Prax­is im Bere­ich der For­m­marken über­prüft. Berück­sichtigt wur­den dabei neben den seit der Prax­isän­derung vom 1. Juli 2005 gesam­melten Erfahrun­gen die Recht­sprechung des Bun­des­gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Aus der Medi­en­mit­teilung:

Als Ergeb­nis dieser Über­prü­fung wird die Prax­is wie fol­gt geändert:

- Bei der Prü­fung der Auss­chlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG (tech­nis­che Notwendigkeit, Wesen der Ware) wer­den zwei­di­men­sion­ale Ele­mente neu berück­sichtigt.
- Bei banalen Waren- oder Ver­pack­ungs­for­men, die mit unter­schei­dungskräfti­gen zwei­di­men­sion­alen Ele­menten (z.B. Wortele­menten, bildlichen Darstel­lun­gen) kom­biniert sind, ent­fällt der Auss­chlussgrund des Gemeinguts nur dann, wenn die zwei­di­men­sion­alen Ele­mente den Gesamtein­druck wesentlich bee­in­flussen. Es ist daher nicht aus­re­ichend, dass das Wort- oder Bildele­ment bloss in irgen­dein­er Weise sicht­bar auf der banalen Form ange­bracht ist. Vielmehr muss dieses bei ein­er Gesamt­be­tra­ch­tung des Zeichens auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Kennze­ich­nungskräftige zwei­di­men­sion­ale Ele­mente, die im Ver­gle­ich zur Waren­form entwed­er zu klein sind oder sich an unge­wohn­ter Stelle befind­en, sind nicht geeignet, dem hin­ter­legten Zeichen im Gesamtein­druck Unter­schei­dungskraft zu verleihen

Diese Prax­isän­derung wird auf den 1. Dezem­ber 2007 in Kraft treten und auf alle hängi­gen Gesuche angewen­det. Die Richtlin­ien des Insti­tuts in Marken­sachen wer­den anlässlich der näch­sten Anpas­sung entsprechend überarbeitet.