Das Institut hat seine Praxis im Bereich der Formmarken überprüft. Berücksichtigt wurden dabei neben den seit der Praxisänderung vom 1. Juli 2005 gesammelten Erfahrungen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Aus der Medienmitteilung:
Als Ergebnis dieser Überprüfung wird die Praxis wie folgt geändert:
- Bei der Prüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG (technische Notwendigkeit, Wesen der Ware) werden zweidimensionale Elemente neu berücksichtigt.
- Bei banalen Waren- oder Verpackungsformen, die mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen (z.B. Wortelementen, bildlichen Darstellungen) kombiniert sind, entfällt der Ausschlussgrund des Gemeinguts nur dann, wenn die zweidimensionalen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen. Es ist daher nicht ausreichend, dass das Wort- oder Bildelement bloss in irgendeiner Weise sichtbar auf der banalen Form angebracht ist. Vielmehr muss dieses bei einer Gesamtbetrachtung des Zeichens auf den ersten Blick gut erkennbar sein. Kennzeichnungskräftige zweidimensionale Elemente, die im Vergleich zur Warenform entweder zu klein sind oder sich an ungewohnter Stelle befinden, sind nicht geeignet, dem hinterlegten Zeichen im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihenDiese Praxisänderung wird auf den 1. Dezember 2007 in Kraft treten und auf alle hängigen Gesuche angewendet. Die Richtlinien des Instituts in Markensachen werden anlässlich der nächsten Anpassung entsprechend überarbeitet.