2A.62/2007: Unterstellung unter das GwG

Eine Genossen­schaft unter­stützte ihre Mit­glieder in Fra­gen der Mark­twirtschaft in der Elek­tro- und Telekom­branche zu unter­stützen. Sie ver­mit­telte auch Geschäftsab­schlüsse zwis­chen Mit­gliedern und Waren­liefer­an­ten und wick­elte in diesem Zusam­men­hang für ca. 50 Liefer­an­ten den Zahlungsverkehr ab: Der Liefer­ant stellt seine Rech­nun­gen auf den Namen der beliefer­ten Mit­glieder aus und sendet sie der Genossen­schaft; diese zahlt den Liefer­an­ten und übern­immt das Del­credere-Risiko; die Mit­glieder zahlen Rech­nungs­be­träge an die Genossen­schaft. Direkt getätigte Zahlun­gen hat das Mit­glied der Genossen­schaft zu melden und gutzuschreiben.

Die KSt GwG ver­fügte, die Genossen­schaft sei als Finanz­in­ter­mediärin anzuse­hen, falle daher unter das GwG und müsse sich ein­er SRO anschliessen oder der Kon­troll­stelle ein Bewil­li­gungs­ge­such einzure­ichen. Das BGer heisst die Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde der Genossen­schaft gut.

Dass die Genossen­schaft Zahlun­gen an die Liefer­an­ten leis­tet, bevor bei ihr die entsprechen­den Geldleis­tun­gen von den Waren­bezügern einge­hen, war unbe­strit­ten: damit zählt die ihre Tätigkeit zu den Kred­it­geschäften, die von GwG 2 III a erfasst wer­den. Wer Kred­it­geschäfte betreibt, gilt aber nur als Finanz­in­ter­mediär, wenn eine erhöhte Geld­wäschereige­fahr über­haupt ein­treten kann, wenn also zur Zins- und Rück­zahlung des Kred­its ver­brecherisch erlangte Mit­tel einge­set­zt wer­den kön­nen. Die Vorin­stanz hätte deshalb die Frage, ob ein Risiko der Geld­wäscherei bei den Kun­den­beziehun­gen der Genossen­schaft beste­hen kann, nicht aus­blenden dürfen. 

Hier kon­nte sich eine Geld­wäschereige­fahr, von vorn­here­in nicht ver­wirk­lichen: Die Genossen­schaft begle­icht die Liefer­an­ten­rech­nun­gen und erhält die entsprechen­den Beträge von den Mit­gliedern zurück. Ein Geld­fluss von den Liefer­an­ten zur Genossen­schaft find­et nicht statt, weshalb diese auch keine Möglichkeit haben, gegenüber der Genossen­schaft ver­brecherisch erlangte Mit­tel einzuset­zen. Die Genossen­schaft war daher nicht als FI anzusehen.