4A_263/2007: Beschwerdefrist, BGG 100 VI (amtl. Publ.)

In einem Stre­it zwis­chen Ther­a­peuten, die zusam­men ein Ther­a­piezen­trum betreiben, und einem Medi­en­haus, das über ange­bliche Mis­stände im Ther­a­piezen­trum berichtet hat, tritt das BGer auf eine Beschw­erde nicht ein. Die Ther­a­peuten beantragten beim BezGer ZH, es sei den Beschw­erdegeg­n­ern vor­sor­glich zu ver­bi­eten, bes­timmte unlautere Äusserun­gen im Zusam­men­hang mit dem Ther­a­piezen­trum zu wieder­holen. Das Gesuch wurde abgewiesen, auf Rekurs bestätigt durch das OGer ZH. Dass Kass­Ger trat auf eine Nichtigkeits­beschw­erde gegen den Rekursentscheid des OGer nicht ein.

Die Beschw­erde gegen den Beschluss des OGer ans BGer war ver­spätet: Zwar gilt begin­nt die Beschw­erde­frist nach BGG 100 VI erst mit dem Entscheid der zusät­zlichen kan­tonalen Kas­sa­tion­sin­stanz, die über ein ausseror­dentlich­es kan­tonales Rechtsmit­tel urteilt. Wenn, wie hier, ein ausseror­dentlich­es Rechtsmit­tel aber gar nicht in Frage kommt (ZPO/ZH, § 284 Ziff. 7), so begin­nt die Beschw­erde­frist nach BGG bere­its mit Eröff­nung des Urteils der oberen ordentlichen kan­tonalen Instanz:

Art. 100 Abs. 6 BGG soll den Parteien ermöglichen, vor der Ein­re­ichung ein­er Beschw­erde vor Bun­des­gericht sämtliche kan­tonalen Rechtsmit­tel auszuschöpfen, da sich bei ihrem Obsiegen ein Weit­erzug ans Bun­des­gericht erübri­gen kann […]. Es ist aber offen­sichtlich nicht Zweck der Norm, einen Beschw­erde­führer in die Lage zu ver­set­zen, durch die Ergrei­fung eines nach kan­tonalem Recht nicht vorge­se­henen Rechtsmit­tels die Frist zur Ein­re­ichung der Beschw­erde vor Bun­des­gericht hinauszuzögern.”