4A_351/2007: Fahrlässige Vermögensverwaltung

Das BGer schützt die Qual­i­fika­tion des Ver­hal­tens eines Ver­mö­gensver­wal­ters als grob­fahrläs­sig. Der Ver­wal­ter hat­te, obwohl der Kunde eine vor­sichtige Anlages­trate­gie ver­fol­gte, mehr als 70% des Ver­mö­gens in Aktien investiert und war dabei sog­ar Klumpen­risiken eingegangen.