2C_4/2008: Keine Beschwerdelegitimation des VgT gegen kritische TV-Sendung (amtl. Publ.)

Grund­lage der Beschw­erde u.a. von Erwin Kessler (VgT) an die UBI war die Sendung “Mehr Schweine” von 10 vor 10 und namentlich die Aus­sage, es gebe in der Schweiz keine Tier­fab­riken. Die UBI wies die Beschw­erde ab: 

Dem Beschw­erde­führer ist zugutezuhal­ten, dass ins­beson­dere die Anmod­er­a­tion mit der Aus­sage, es gebe in der Schweiz keine Tier­fab­riken, missver­ständlich ist und von wenig Sen­si­bil­ität in Tier­schutzfra­gen zeugt. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich aber auf eine Recht­skon­trolle. Sie darf keine Fachauf­sicht ausüben und hat ins­beson­dere auch nicht die Qual­ität von Sendun­gen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [“Dipl. Ing. Paul Ochsner”]). Die bean­stande­ten Aus­sagen beein­trächti­gen die Mei­n­ungs­bil­dung zum eigentlichen The­ma des Beitrags, dem Vorstoss der nation­al­rätlichen Kom­mis­sion zur Aufhe­bung der Höch­st­tierbestände, nicht wesentlich. Die fest­gestell­ten Män­gel des Beitrags betr­e­f­fen daher Neben­punk­te aus pogramm­rechtlich­er Sicht und begrün­den noch keine Ver­let­zung des Sachgerechtigkeits­ge­bots von Art. 4 Abs. 1 aRTVG.” (E. 4.7)

Das BGer tritt auf die Beschw­erde man­gels Legit­i­ma­tion nicht ein.

Der Beschw­erde­führer müsste stärk­er als jed­er­mann betrof­fen sein und in ein­er beson­deren, beacht­enswert nahen Beziehung zur Stre­it­sache ste­hen. Ein bloss mit­tel­bares oder auss­chliesslich all­ge­meines, öffentlich­es Inter­esse genügt hierzu nicht. Auch ein beson­deres per­sön­lich­es oder beru­flich­es Inter­esse an einem bes­timmten The­ma ver­schafft für sich allein eben­falls noch keine legit­i­ma­tions­be­grün­dende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags. Der VgT oder Erwin Kessler wur­den im Beitrag nicht erwäh­nt, und dass der VgT in seinem Namen bzw. Logo den Begriff “Tier­fab­rik” ver­wen­det, genügt nicht zur Legitimation.