2P.321/2006: Austritt aus der katholischen Kirche (amtl. Publ.)

Mit der Glaubens- und Gewis­sens­frei­heit ist es nicht vere­in­bar, wenn eine KIrchge­meinde einen Aus­tritt nur akzep­tiert, wenn gle­ichzeit­ig erk­lärt wird, der katholis­chen Kon­fes­sion nicht mehr ange­hören zu wollen. Es ver­let­zt die Ver­fas­sung, den Aus­tritt von einem beken­nt­nishaften Akt zu machen. Vielmehr muss es genü­gen, wenn lediglich der Aus­tritt aus der Lan­deskirche erk­lärt wird.