4A_481/2007: “Adressbuch Maffia” hier nicht unlauter

Die Her­aus­ge­berin eines online und auf CD ver­füg­baren Verze­ich­niss­es von Anbi­etern der Touris­mus­branche klagte aus UWG und ZGB 28 gegen den in Deutsch­land wohn­haften Betreiber ein­er Inter­net­seite über Adress­chwindel. Auf der Web­site hat­te der Beklagte eine Liste des Deutschen Schutzver­ban­des gegen Wirtschaft­skrim­i­nal­ität (DSW) mit Unternehmen aufge­führt, gegen welche der DSW im Zusam­men­hang mit Adress­buch­schwindel Unter­las­sungsti­tel erwirkt hat; auch die Klägerin ist dort verze­ich­net. Die kan­tonalen Instanzen wiesen die Klage ab.

Das BGer bestätigt das Urteil der Vorin­stanz. Die auf der Web­site ver­wen­de­ten Begriffe wie “Adress­buch-Schwindel”, “Adress­buch Betrüger”, “Adress­buch Maf­fia”, “Unter­schriften­er­schle­ich­er”, “Bauern­fänger” und “Trick­be­trüger” seien im Gesamtzusam­men­hang zu betra­cht­en; die Aus­drücke seien nicht isoliert und nur nach ihrer strafrechtlichen Bedeu­tung zu ver­ste­hen. Das Bild des Durch­schnittsle­sers, auf das die Vorin­stanz abgestellt hat­te, ist eine Tat­frage, die verbindlich war. 

Wird aus dem Gesamtzusam­men­hang klar, dass der Beschw­erdegeg­n­er die Aus­drücke in einem untech­nis­chen Sinne ver­wen­det, und entsprechen die Vor­würfe, die der Durch­schnittsleser der Pub­lika­tion unter Berück­sich­ti­gung des Gesamtzusam­men­hangs ent­nimmt, im Wesentlichen dem Ver­hal­ten der Beschw­erde­führerin, so dass die mit den ver­wen­de­ten Aus­drück­en ver­bun­dene neg­a­tive Kon­no­ta­tion angesichts dieses Ver­hal­tens als sach­lich vertret­bar erscheint, hat die Vorin­stanz zu Recht sowohl eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung als auch einen Ver­stoss gegen das Lauterkeit­srecht verneint. Die Argu­men­ta­tion der Beschw­erde­führerin, die sich nur damit befasst, wie der Durch­schnittsleser die ver­wen­de­ten Aus­drücke los­gelöst vom Zusam­men­hang ver­ste­ht, geht an der Sache vorbei.”

Zu prüfen war deshalb, inwiefern das Ver­ständ­nis des Durch­schnittsle­sers dem Ver­hal­ten der Klägerin entsprach (unlauter ist eine Her­ab­set­zung nach UWG 3 e u.a. dann, wenn die Aus­sagen unwahr sind). Es stand fest, dass der durch­schnit­tliche Leser das Adress­for­mu­lar im Glauben aus­füllte, die Angaben für einen kosten­losen Grun­dein­trag zu liefern, und erst im schlecht les­baren Kleinge­druck­ten auf das Ent­gelt hingewiesen wird.

Das BGer prüft diese Frage exem­plar­isch anhand des Begriffs “Maf­fia”:

Das Suf­fixoid “-mafia” wird wie fol­gt definiert: “(ugs. abw­er­tend): in Bezug auf das Basis­wort Genan­nte ein­flussre­iche Per­so­n­en­gruppe, die ihre Inter­essen unter Aus­nützung der ihr zur Ver­fü­gung ste­hen­den Macht- und Druck­mit­tel gegenüber konkur­ri­eren­den o.Ä. durch­set­zt, diese unter­drückt und auss­chal­tet …”, wobei als Beispiele sowohl krim­inelle Organ­i­sa­tio­nen im eigentlichen Sinne (Dro­gen­mafia) als auch in aller Regel strafrechtlich nicht rel­e­vante Per­so­n­en­grup­pen (Kri­tik­er­mafia) ange­führt wer­den (Duden, Das Bedeu­tungswörter­buch, Band 10, 3. Aufl. 2001, S. 598).”

Diese Aus­sage darf nach Auf­fas­sung des BGer über die Klägerin gemacht werden.