4D_73/2007: Unglaubwürdige Behauptung eines Diebstahls

Die Vorin­stanz hat­te ZGB 8 nicht ver­let­zt, als sie einem Ver­sicherten nicht geglaubt hat­te. Dieser hat­te den Dieb­stahl seines Wagens gemeldet, doch war seine Schilderung des Sachver­halts nicht in allen Punk­ten glaub­würdig. Er hat­te zunächst einen zu tiefen Kilo­me­ter­stand angegeben und zudem behauptet, beim Kauf nur einen Schlüs­sel erhal­ten zu haben (tat­säch­lich waren es zwei). Zudem blieb die Behaup­tung, am Ort des Dieb­stahls in Frankre­ich Strafanzeige erhoben zu haben, unbe­wiesen. Angesichts dieser Umstände durfte die Vorin­stanz davon aus­ge­hen, dass ein Dieb­stahl nicht erstellt sei.