5A_635/2007: Landwirtschaftliche Tätigkeit in einer Wohnzohne; keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Ein Grun­deigen­tümer ging gegen den Eigen­tümer ein­er Nach­barparzelle vor, der seit vie­len Jahren mehrmals jährlich Schafe auf sein­er Parzelle wei­den liess. Bei­de Parzellen befan­den sich in ein­er Wohn­zone. Der Stre­itwert für die Beschw­erde in Zivil­sachen war nicht erre­icht. Die jahre­lange Ausübung ein­er land­wirtschaftlichen Tätigkeit in ein­er Wohn­zone wurde vom Bun­des­gericht bere­its früher beurteilt, und eben­so der Ein­fluss der Zuord­nung zu ein­er bes­timmten Nutzungszone auf die Wer­tung nach ZGB 684 II. Auf die Beschw­erde in Zivil­sachen war daher nicht einzutreten; die sub­sidäre Ver­fas­sungs­beschw­erde wies das BGer ab.