5A_151/2007: Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

Das BGer bestätigt den Anspruch jed­er Ver­fahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Ein­sicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das gilt auch im sum­marischen Ver­fahren der Recht­söff­nung. Zwar beste­ht nach SchKG 84 II kein Anspruch auf Rep­lik und Dup­lik, doch ver­bi­etet das Bun­desrecht Rep­lik und Dup­lik nicht. Zudem han­delt es sich bei SchKG 84 II um eine Ord­nungsvorschrift, die zurück­treten muss, wenn durch ihre Ein­hal­tung den Parteien unter Umstän­den das rechtliche Gehör ver­weigert würde.