1C_237/2007: Hinreichende Erschliessung; durch die VRV entschärfte Gefahren

In einem Stre­it um die Frage, ob eine Indus­triebaute in Kriens LU hin­re­ichend erschlossen war, tritt das BGer auf die Beschw­erde ein, greift allerd­ings nicht ins Ermessen der Vorin­stanz ein. Die Vorin­stanz hat­te angenom­men, dass eine Indus­triebaute auch dann hin­re­ichend erschlossen ist, wenn Last­wa­gen von 9.4 m Länge und Sat­telschlep­per von 16 und 20 m Länge bei der Weg­fahrt, ins­beson­dere in Rich­tung Auto­bahn, in unter­schiedlich grossem Aus­mass nach der Ein­fahrt in die Strasse ein Rück­fahrmanöver vol­lziehen müssten, dann aber ohne Über­fahren des gegenüber­liegen­den Grund­stücks der Beschw­erdegeg­ner­in weg­fahren können.

Wie das BGer aus­führt, ste­ht den örtlichen Behör­den ein erhe­blich­es Ermessen zu. 

Der Umstand, dass eine Erschlies­sung nicht ein­er Ide­alvorstel­lung entspricht, son­dern in Einzelfällen gewisse Prob­leme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weit­eres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ungenü­gend. Es beste­ht ein öffentlich­es Inter­esse an haushäl­ter­isch­er Boden­nutzung im einge­zon­ten Bauge­bi­et und damit auch an der Ver­mei­dung über­mäs­siger, nicht wirtschaftlich­er Erschlies­sungsan­la­gen. Anders zu entschei­den ist allerd­ings, wenn Gefahren für die Sicher­heit von Anwohn­ern oder von schwächeren Verkehrsteil­nehmern wie Fuss­gängern, Rad­fahrern, namentlich Kindern oder gebrech­lichen Per­so­n­en zu befürcht­en sind. Das Ver­wal­tungs­gericht legt im ange­focht­e­nen Entscheid jedoch in sorgfälti­gen Erwä­gun­gen ins­beson­dere dar, dass sich die Prob­lematik unter Beach­tung der Verkehrsvorschriften hin­re­ichend entschär­fen lässt, ins­beson­dere unter Beach­tung von Art. 36 Abs. 4 des Strassen­verkehrs­ge­set­zes vom 19. Dezem­ber 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregel­nverord­nung vom 13. Novem­ber 1962 (VRV; SR 741.11), wonach bei Rück­wärts­man­övern eine Hil­f­sper­son beizuziehen ist, wenn nicht jede Gefahr aus­geschlossen ist. Soweit solche Manöver nötig wer­den, ist ohne­hin anzunehmen, dass sie schon wegen der engen Ver­hält­nisse in sehr langsamer Fahrt vol­l­zo­gen wer­den müssen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 VRV). Son­stige ern­sthafte Sicher­heits­be­lange macht die Beschw­erde­führerin nicht in sub­stanzi­iert­er Weise geltend.”