4A_42/2007: Wegen schlechter Organisation nicht auffindbare Beweismittel keine “neuen” Beweismittel (amtl. Publ.)

Nach der Recht­sprechung kann das BGer bindende End‑, Teil- und Zwis­ch­enentschei­de inter­na­tionaler Schieds­gerichte rev­i­dieren und die Sache an das Schieds­gericht zurück­weisen. Ana­log anwend­bar ist BGG 123 II a (Revi­sion­s­grund) und BGG 124 I d BGG (90-tägige Frist). Strit­tig war vor­liegend die Ein­hal­tung der Frist.

Der Revi­sion­sklägerin war es allerd­ings nicht gelun­gen zu bele­gen, dass die angerufe­nen neuen Beweis­mit­tel nicht bere­its im Schiedsver­fahren hät­ten beige­bracht wer­den kön­nen: Sie hat­te die Beweis­mit­tel in eige­nen Archiv­en gefun­den, aber gel­tend gemacht, ein Archivar hätte sich erst anlässlich ein­er durch eine neue Behaup­tung der Gegen­seite durchge­führten Besprechung an die betr­e­f­fend­en Akten erinnert. 

Das BGer:

Es ist nun aber offen­sichtlich auss­chliesslich Sache der Gesuch­stel­lerin, ihre interne Doku­men­ta­tion so zu organ­isieren, dass sie auf sämtliche dien­lichen Unter­la­gen Zugriff hat, wenn sie diese als Beleg braucht. (…) Wenn es ihr nicht gelingt, von ihr selb­st archivierte Doku­mente rechtzeit­ig vorzule­gen, hat sie sich dies jeden­falls selb­st zuzuschreiben und sie kann nicht gel­tend machen, dass ihr objek­tiv unmöglich gewe­sen wäre, die Doku­mente bei gehöriger Sorgfalt rechtzeit­ig beizubrin­gen. Da der Gesuch­stel­lerin die Unter­la­gen, die sie neu als Beweis­mit­tel ins Recht leg­en will, in ihren eige­nen Archiv­en zugänglich waren, sind die Voraus­set­zun­gen ein­er Revi­sion auf­grund neuer Beweis­mit­tel offen­sichtlich nicht erfüllt.”