5A_207/2007: Limitiertes Vorkaufsrecht (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Fall war strit­tig, ob die Tochter des Ver­stor­be­nen ein lim­i­tiertes Vorkauf­s­recht gegen ihren Brud­er, den einzi­gen weit­eren Erben, ausüben kon­nte. Zwar ste­ht das ererbte Vorkauf­s­recht den Mit­gliedern der Erbenge­mein­schaft zu gesamter Hand zu, doch war hier anzunehmen, dass der Brud­er auf die Ausübung verzichtet hat­te und dass deshalb seine Schwest­er zur alleini­gen Ausübung berechtigt war.

Der Verzicht auf das lim­i­tierte Vorkauf­s­recht (das gültig war, weil der Preis immer­hin bes­timm­bar war) lag hier in ein­er Erk­lärung des Grund­buch­beamten, welch­er beim Verkauf des vom Vorkauf­s­recht erfassten Grund­stücks durch den Brud­er an einen Drit­ten der Schwest­er “namens der Parteien” mit­geteilt hat­te, diese könne das Vorkauf­s­recht gegen ihren Brud­er ausüben. Der Brud­er musste diese Erk­lärung gegen sich gel­ten lassen.

Das Vorkauf­s­recht war fern­er nicht bed­ingt und damit unzuläs­sig, weil die Schwest­er den Kauf­preis ver­rech­nungsweise tilgen wollte: 

Die Ausübung des Vorkauf­s­rechts kann den Vorkaufs­berechtigten nicht daran hin­dern, behauptete Rechte gegen den Veräusser­er und Vorkaufsverpflichteten gel­tend zu machen, auch wenn sich diese nachträglich als nicht begrün­det erweisen sollten.”

Strit­tig war zulet­zt die Frage, ob der Ver­trag, mit welchem das Vorkauf­s­recht begrün­det wor­den war, einen Auss­chluss der Kauf­preis­til­gung durch Ver­rech­nung enthielt. Der betr­e­f­fende Ver­trag (Verkauf des Grund­stücks durch den Vater an den Sohn) begrün­dete das Recht, das Grund­stück zurück­zukaufen. Der Zweck beste­ht also darin, die ursprüngliche Lage wieder­herzustellen. Da der Sohn den Kauf­preis u.a. durch Über­nahme der Grundp­fand­schulden getil­gt hat­te, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Ausübung des Vorkauf­s­rechts auch dies rück­gängig machen sollte. 

Daher hat auch die Ausübung des Vorkauf­s­rechts gegen (Rück-)Übernahme der Grundp­fand­schulden zu erfol­gen und/oder gegen Bezahlung des Kauf­preis­es, damit der Vorkaufsverpflichtete die Grundp­fand­schulden abzulösen ver­mag. Eine Ver­rech­nung mit anderen Forderun­gen müsste sich der Beklagte als Vorkaufsverpflichteter auf Grund des Vorkaufsver­trags (…) nach Treu und Glauben nicht gefall­en lassen. In diesem Sinne ist die Ver­rech­nung ausgeschlossen.”

In ver­fahren­srechtlich­er Hin­sicht ist das Urteil in zweifach­er Hin­sicht interessant:

Erstens hat das BGer entsch­ieden, dass es nicht gegen Bun­desrecht ver­stösst, wenn bei lim­i­tierten Vorkauf­s­recht­en auch der Vorkaufsverpflichtete — und nicht nur der Drit­tkäufer — als pas­sivle­git­imiert betra­chtet wird (anders bei unlim­i­tierten Vorkauf­s­recht­en auf­grund ein­er anderen Interessenlage).

Zweit­ens hat die Vere­ini­gung aller Abteilun­gen des Bun­des­gerichts beschlossen, dass die vor­sor­gliche Erhe­bung der Beschw­erde unter der Bedin­gung, dass auch die Gegen­partei Beschw­erde ein­re­icht, unzuläs­sig ist.