Änderung des PatG (Sprachenübereinkommen) in Kraft per 1. Mai 2008

Das Par­la­ment hat das Übereinkom­men vom 17. Okto­ber 20003 über die Anwen­dung des Artikels 65 des Übereinkom­mens über die Erteilung europäis­ch­er Patente (Sprachenübereinkom­men) genehmigt und den Bun­desrat ermächtigt, es zu rat­i­fizieren. Nach Ablauf der Ref­er­en­dums­frist hat der Bun­desrat die entsprechende Änderung des PatG (neuer Art. 148) auf den 1. Mai 2008 in Kraft geset­zt. Aus der Web­site des IGE:

Über­gangsrechtlich ist vorge­se­hen, dass für europäis­che Patente keine Über­set­zung der Patentschrift mehr ver­langt wird, wenn deren Veröf­fentlichung weniger als drei Monate vor Inkraft­treten der Geset­zesän­derung erfol­gt ist (Art. 148 PatG in sein­er Fas­sung vom 16. Dezem­ber 2005, vgl. BBl 2005 7495). Die Über­set­zungspflicht ent­fällt damit für alle europäis­chen Patente, deren Erteilung nach dem 31. Jan­u­ar 2008 im Europäis­chen Patent­blatt veröf­fentlicht wor­den ist.”