5A_201/2008: Präzisierung der Rechtsprechung zur Unvoreingenommenheit von (nebenamtlichen) Richtern (amtl. Publ.)

In einem kür­zlich pub­lizierten, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid (5A_2001/2008 vom 6. Okto­ber 2008) präzisierte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung zur Unvor­ein­genom­men­heit von (nebe­namtlichen) Richtern.

Das vor der kan­tonalen Vorin­stanz abgelehnte Aus­stands­begehren richtete sich gegen den Obmann eines Schieds­gerichts, wobei vor Bun­des­gericht lediglich ein selb­ständig eröffneter Entscheid über das Aus­stands­begehren ange­focht­en wurde.

Neben anderen Grün­den stützte sich das Aus­stands­begehren auf die Tat­sache, dass der fragliche Schied­srichter in einem anderen Rechtsstre­it, an dem eine der nun­mehri­gen Parteien beteiligt sei, die Gegen­partei vertrete.

Im vor­liegen­den Entscheid präzisierte das Bun­des­gericht seine dies­bezügliche Recht­sprechung dahinge­hend, dass insofern

(…) der Richter im anderen Ver­fahren nicht die Prozess­partei selb­st, son­dern deren Gegen­partei (ver­tritt bzw. ver­trat), (…) ein Anschein der Befan­gen­heit (beste­ht), als erstere befürchtet, der Richter kön­nte nicht zu ihren Gun­sten, d.h. zu Gun­sten der Gegen­partei seines Man­dan­ten im anderen Ver­fahren, entschei­den wollen.” (E. 4.3)

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass der Umstand, dass der Obmann in einem anderen Ver­fahren Anwalt ein­er Gegen­partei der Beschw­erde­führerin ist bzw. war, dem im vor­liegen­den Ver­fahren gel­tend gemacht­en Anschein der Befan­gen­heit nicht ent­ge­gen ste­he. Vielmehr lasse das fragliche Man­dat den Obmann und Recht­san­walt unfähig erscheinen, als Obmann im Schiedsver­fahren mitzuwirken (E. 4.3 am Ende).

Die Beschw­erde­führerin stützte ihre Beschw­erde in Zivil­sachen auf die Bes­tim­mungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bun­des­gericht führte hierzu aus, dass diese Bes­tim­mungen im ein­schlägi­gen Punkt dieselbe Trag­weite hät­ten und daraus der Anspruch des Einzel­nen fol­gt, dass seine Sache von einem unab­hängi­gen und unpartei­is­chen Gericht ohne Ein­wirken sach­fremder Umstände entsch­ieden wird. Die Garantie des ver­fas­sungsmäs­si­gen Richters ist dabei ver­let­zt, sofern 

(…) bei objek­tiv­er Betra­ch­tungsweise Gegeben­heit­en vor(liegen), die den Anschein der Befan­gen­heit und die Gefahr der Vor­ein­genom­men­heit zu begrün­den ver­mö­gen (…).” (E. 2)

Die dargelegten Grund­sätze gäl­ten nicht nur bei staatlichen Gericht­en, son­dern auch bei pri­vat­en Schieds­gericht­en, deren Entschei­de den­jeni­gen der staatlichen Instanzen hin­sichtlich Recht­skraft und Voll­streck­barkeit gle­ich­ste­hen und die deshalb dieselbe Gewähr für eine unab­hängige Recht­sprechung bieten müssen.

In prozes­sualer Hin­sicht führte das Bun­des­gericht aus, dass bei einem Zwis­ch­enentscheid — wie er vor­liegt — der Rechtsweg dem­jeni­gen der Haupt­sache fol­gt (E. 1, m.w.H.). Fern­er seien Stre­it­igkeit­en im Zusam­men­hang mit Stock­w­erkeigen­tum Zivil­sachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG und grund­sät­zlich ver­mö­gen­srechtlich­er Natur. Da der Stre­itwert unter CHF 8’000 lag und damit die Stre­itwert­gren­ze nicht erre­icht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und fern­er auch kein Aus­nah­me­fall nach Art. 74 Abs. 2 BGG dar­ge­tan wurde, hat­te das Bun­des­gericht die Beschw­erde als sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde ent­ge­gen genom­men (Art. 113 BGG). Zumin­d­est im vor­liegen­den Fall ergab sich hier­aus kein Unter­schied, da die gel­tend gemachte Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte (Art. 30 Abs. 1 BV) — so das Bun­des­gericht — auch bei der Beschw­erde in Zivil­sachen nur im Rah­men sub­stan­ti­iert erhoben­er Rügen über­prüft wer­den kön­nte (Art. 106 Abs. 2 BGG) und let­ztlich für jenes Rechtsmit­tel die gle­ichen Begrün­dungsan­forderun­gen gäl­ten wie für die sub­sidiäre Ver­fas­sungs­beschw­erde (vgl. Art. 117 BGG).