4A_82/2008: Rechtzeitigkeit der Rüge eines versteckten Mangels

Das Bun­des­gericht erachtet eine Män­gel­rüge durch den Bauher­rn als rechtzeit­ig, obwohl dieser die Män­gel erst gerügt hat­te, nach­dem zwei von ihm beige­zo­gene Bau­ex­perten ihren Bericht vorgelegt hat­ten. Zum einen lagen die Berichte nach ein­er Woche und damit rechtzeit­ig vor, und der Bauherr ver­sandte bere­its am fol­gen­den Tag die Män­gel­liste. Zum anderen war der beurteilte Fall nicht mit dem BGE zugrun­deliegen­den Sachver­halt ver­gle­ich­bar: Dort war Wass­er “in Strö­men” durch die Decke einge­drun­gen, so dass der Man­gel offen­sichtlich war. Hier hat­te der Bauherr dage­gen erst mit Erhalt der Män­gel­lis­ten die für eine rechts­genü­gende Rüge erforder­liche Kenntnis.