5A_199/2009: Anforderungen an Vollmachten zur Teilnahme an der 1. Gläubigerversammlung (amtl. Publ.)

Im Konkursver­fahren über eine Krankenkasse liess das Büro bei der ersten Gläu­bigerver­samm­lung den Beschw­erde­führer als Gläu­biger und Vertreter von 11 weit­eren Gläu­bigern als Teil­nehmer zu. Der Beschw­erde­führer kri­tisierte, dass die vorgelegten 71 Voll­macht­en nicht alle als gültig erachtet wurden. 

Das BGer schützt dage­gen diesem Entscheid. Bei der ersten Gläu­bigerver­samm­lung entschei­det das Büro über die Zulas­sung von Per­so­n­en, die an den Ver­hand­lun­gen teil­nehmen wollen. An der ersten Gläu­bigerver­samm­lung sind in der Regel drin­gende Entschei­de zu fällen, weshalb — so das BGer — mit Bezug auf das Quo­rum und die Abstim­mungs- und Wahlergeb­nisse keine Unsicher­heit­en beste­hen bleiben dür­fen. Zudem wird die Gläu­bigereigen­schaft der Teil­nehmer erst später, näm­lich bei der Erwahrung der Konkurs­forderun­gen nach SchKG 244 ff. statt. Die vorher grund­sät­zlich beste­hende Ungewis­sheit über die Gläu­bigereigen­schaft wird noch ver­stärkt, weil nicht nur die ein­ge­lade­nen, mut­masslichen Gläu­biger teil­nehmen kön­nen, son­dern auch weit­ere Per­so­n­en. Deshalb ist es notwendig, über Vertre­tungsver­hält­nisse keinen Zweifel beste­hen zu lassen. Daher muss sich jemand, der vorgibt, andere Gläu­biger zu vertreten, mit ein­er ein­deuti­gen schriftlichen Voll­macht ausweisen, wobei die Voll­macht vom Büro genau (und nicht nur sum­marisch) zu prüfen ist.

Das BGer schützt die Abweisung von 60 Voll­macht­en. Diese enthiel­ten keinen Hin­weis auf das Konkursver­fahren, son­dern sprachen nur von ein­er “Zusam­me­nar­beit” mit dem “Betrei­bungsamt”. Zudem bestanden weit­ere Anhalt­spunk­te fest, die den hin­re­ichen­den Ausweis der Vertre­tungs­macht in Frage stell­ten, u.a. das Alter der Voll­macht­en (6–7 Jahre), da eine Voll­macht bei langer Untätigkeit des Vertreters und bei wesentlich­er Verän­derung der Ver­hält­nisse erlöschen kann. Schliesslich war ein Teil der Voll­macht­skundgaben wider­rufen wor­den. Daher war 

nicht zu bean­standen, wenn das Büro vor­sicht­shal­ber nur auf die aktuellen bzw. aktu­al­isierten schriftlichen Voll­macht­en abgestellt und nur die insoweit durch den Beschw­erde­führer vertrete­nen Gläu­biger zuge­lassen hat. Die Auf­fas­sung der oberen Auf­sichts­be­hörde, das Büro habe gestützt auf den Inhalt der umstrit­te­nen Schrift­stücke in guten Treuen keinen hin­re­ichen­den, ein­deuti­gen Ausweis über die Vertre­tungs­macht des Beschw­erde­führers zur Teil­nahme an der Gläu­bigerver­samm­lung erblick­en müssen, ist mit Art. 235 Abs. 2 SchKG vereinbar.”