Das Bundesgericht hat ein Urteil wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs und anderer Delikte bestätigt (6B_132/2009). Es verwarf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, als sie die Aussagen des während des Verfahrens verstorbenen Zeugen Y. verwertete. Dieser war nie untersuchungsrichterlich einvernommen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden. Nach Ansicht des Bundesgerichts haben die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten, dass Einvernahme und Konfrontation nicht mehr nachgeholt werden können. Zudem sei die Aussage des Y für die Verurteilung nicht von tragender Bedeutung gewesen.
In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung führt das Bundesgericht aus, dass von der Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen ohne Verfassungs- und Konventionsverletzung abgesehen werden könne, wenn dies aus äusseren Umständen, die die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist, etwa weil der Zeuge gestorben oder sonstwie dauernd einvernahmeunfähig geworden ist. Es sei in diesen Fällen allerdings erforderlich, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen kann, diese sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird.
Unter diesem Blickwinkel beleuchtet das Gericht Art. 224 Abs. 1 und 230 Ziff. 2 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV):
„Das Berner System, zunächst ein (geheimes) polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann, gestützt auf dessen Ergebnisse, eine (parteiöffentliche) Strafverfolgung zu eröffnen oder nicht, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es hat den Vorteil, dass der Untersuchungsrichter Angeschuldigte, Auskunftspersonen und Zeugen gezielter befragen und ihnen die bereits erhobenen Beweismittel vorhalten kann. Der Nachteil liegt darin, dass die untersuchungsrichterliche Einvernahme von Belastungszeugen und deren Konfrontation mit den Angeschuldigten in einem relativ späten Zeitpunkt erfolgen.“
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt im Sexmilieu angesiedelt war und undurchsichtige wirtschaftliche Abläufe, an denen verschiedene Privatpersonen und Firmen beteiligt waren, zu Grunde lagen.
„Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Jahr nach Eingang der ersten Strafanzeige noch nicht abgeschlossen war. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die polizeilichen Ermittler mit dem Ableben von Y. rechnen mussten und daher allenfalls im Hinblick darauf gehalten gewesen wären, vorzeitig eine untersuchungsrichterliche Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu veranlassen. Die Rüge, die objektive Unmöglichkeit, Y. als Belastungszeugen einzuvernehmen und mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, sei von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, ist unter diesen Umständen unbegründet. Unzutreffend ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, ausschliesslich oder zur Hauptsache gestützt auf die Aussage von Y. verurteilt worden zu sein. Ihnen kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel. Unter diesen Umständen ist die (Mit-)berücksichtigung der Aussagen von Y. verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden.“