1C_130/2009: Führerausweisentzug: keine Unterschreitung der Mindestdauer mehr (amtl. Publ.)

Das Ver­wal­tungs­gericht ZH hat­te einen — gestützt auf SVG 16c I a und II a ange­ord­neten — drei­monati­gen Ausweisentzug wegen ein­er Ver­let­zung des Beschle­u­ni­gungs­ge­bots durch seine Vorin­stanzen auf zwei Monate reduziert. Wie das BGer (auf Beschw­erde des ASTRA) fes­thielt, ist eine Unter­schre­itung der Min­dest­dauer generell nicht mehr zuläs­sig (SVG 16 III Satz 2):

Das Admin­is­tra­tiv­mass­nah­men­recht des Strassen­verkehrs­ge­set­zes wurde per 1. Jan­u­ar 2005 ver­schärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Min­destentzugs­dauer nun nicht mehr unter­schrit­ten wer­den. Ziel der Revi­sion war “eine ein­heitlichere und stren­gere Ahn­dung von schw­eren und wieder­holten Wider­hand­lun­gen gegen Strassen­verkehrsvorschriften” (Botschaft […]). Die beson­deren Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher­heit, das Ver­schulden, der Leu­mund als Motor­fahrzeugführer sowie die beru­fliche Notwendigkeit, ein Motor­fahrzeug zu führen, sollen neu nur bis zur geset­zlich vorgeschriebe­nen Min­destentzugs­dauer berück­sichtigt wer­den kön­nen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; Urteile des Bun­des­gerichts […]). Zu den bei der Fest­set­zung des Führerausweisentzugs zu berück­sichti­gen­den Umstän­den zählt wie unter dem früheren Recht auch die Ver­let­zung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessen­er Frist ([…]). Entsprechend kommt die Unter­schre­itung der Min­destentzugs­dauer wegen ein­er Ver­let­zung dieses Anspruchs nicht mehr in Frage. Der ange­focht­ene Entscheid ver­let­zt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG und ist aufzuheben.”