4A_197/2009: Annahme einer Anweisung durch einen Notar (amtl. Publ.)

Ein Notar war im Rah­men eines Grund­stück­verkaufs von den Verkäufern angewiesen wor­den, einen Teil des (auf sein Kon­to) ein­bezahlten Kauf­preis­es an X., Gläu­biger der Verkäufer, zu über­weisen. Dieser Anweisung kam der Notar nach, indem er seine eigene Bank anwies, die betr­e­f­fende Summe an X. zu über­weisen. In der Folge wider­rief der Notar diesen Zahlungsauf­trag, worauf er von X. eingeklagt wurde. X. machte dabei gel­tend, der Notar sei durch Annahme der Anweisung iSv OR 470 II sein Schuld­ner geworden.

Wie das BGer fes­thielt, sind die Erk­lärung der Annahme gegenüber dem Anweisenden und jene gegenüber dem Anweisungsempfänger zu unter­schei­den. Let­zte darf nur angenom­men wer­den, wenn sich — aus Aus­sage oder Ver­hal­ten — ergibt, dass der Angewiesene einen entsprechen­den Rechts­bindungswillen hat. Das liegt nicht bere­its dann vor, wenn der Angewiesene dem Empfänger aus Grün­den der Klarheit eine Kopie des eige­nen Über­weisungsauf­trags zuschickt.

Im vor­liegen­den Fall fiel ins Gewicht, dass der Notar die Anweisung nicht aus­führen kon­nte, weil die Hypothekar­gläu­bigerin die Zahlung gestoppt hat­te. Sie hat­te in der Zwis­chen­zeit erfahren, dass sie über die Höhe des Verkauf­spreis­es getäuscht wor­den war (er war zu niedrig angegeben). Der Notar war berechtigt, die Zahlung an X. darauf zu widerrufen:

Il résulte de la jurispru­dence rap­pelée ci-dessus qu’une infor­ma­tion sur le déroule­ment des opéra­tions n’im­plique pas encore un engage­ment de pay­er. L’idée que le notaire s’en­gagerait per­son­nelle­ment à pay­er même si les fonds ne sont pas (ou plus) à sa dis­po­si­tion est d’ailleurs com­plète­ment étrangère à la pra­tique du notari­at. Un tel engage­ment ne pour­rait être admis que s’il résul­tait d’une man­i­fes­ta­tion de volon­té suff­isam­ment significative. ”