6B_170/2009: Haftentschädigung

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil vom 3. Sep­tem­ber 2009 (6B_170/2009) eine Beschw­erde abgewiesen, mit der u.a. beantragt wor­den war, festzustellen, der Beschw­erde­führer sei ca. sechs Monate ohne rechts­gülti­gen Haft­be­fehl in Haft gehal­ten wor­den. Er hat­te gerügt, die Ver­fü­gung sei nicht in einem kon­tradik­torischen Ver­fahren zus­tandegekom­men, son­dern von ein­er Sekretärin erlassen wor­den. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist der Hafter­streck­ungsentscheid jedoch nicht nichtig.

2.2 […] Das Ver­fahren wurde von der Gerichtss­chreiberin instru­iert, welche auch die Ver­fü­gung vom 29. Novem­ber 2009 allein unter­schrieb. Das wird vom ein­schlägi­gen Organ­i­sa­tion­srecht gedeckt, haben doch die Gerichtss­chreiber nach § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Gericht­sor­gan­i­sa­tion­s­ge­set­zes des Kan­tons Basel-Land­schaft vom 22. Feb­ru­ar 2001 u.a. die gerichtlichen Entschei­de auszufer­ti­gen, und sie kön­nen stel­lvertre­tend mit Instruk­tio­nen betraut wer­den. Man­gel­haft ist allerd­ings, dass sich wed­er aus der Ver­fü­gung noch aus dem Instruk­tionsver­fahren ergibt, wer sie erlassen hat. Insofern ist nachvol­lziehbar, dass der Beschw­erde­führer zur (irri­gen) Auf­fas­sung gelangte, die Haft sei nicht von einem Richter, son­dern von der Gerichtss­chreiberin ver­längert wor­den. Immer­hin ergibt sich aus dem Begriff der Ver­fü­gung, dass der Entscheid von ein­er Einzelper­son gefällt wurde, und aus dem Briefkopf, dass es sich bei dieser um ein Mit­glied des Kan­ton­s­gerichts han­delt, dass die Haft mithin von einem dafür zuständi­gen Richter erlassen wurde. Dass der ver­ant­wortliche Richter nicht aus der Ver­fü­gung her­vorge­ht, ist damit zwar klar­erweise ein Man­gel. Er wiegt indessen nicht so schw­er, dass er die Nichtigkeit der Ver­fü­gung vom 29. Novem­ber 2007 bewirken würde. Der damals recht­skundig vertretene Beschw­erde­führer hat­te zudem Gele­gen­heit und Anlass, den Namen des Richters in Erfahrung zu brin­gen oder den Haf­tentscheid anzufecht­en, falls er Zweifel daran gehabt haben sollte, ob dieser vom zuständi­gen Richter getrof­fen wurde. Die Ver­fü­gung vom 29. Novem­ber 2007 ist somit nicht nichtig, son­dern man­gels Anfech­tung in Recht­skraft erwach­sen. Die Rüge des Beschw­erde­führers, er sei zwis­chen dem 29. Novem­ber 2007 und dem 29. Mai 2008 ohne rechts­gülti­gen Haft­be­fehl inhaftiert gewe­sen, ist unbegründet.