6F_16/2009: Revisionsgesuch; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

Ein Beschw­erde­führer ersuchte um Revi­sion eines bun­des­gerichtlichen Urteils (26B_237/2009 vom 25. Juni 2009) wegen Ver­let­zung der Vorschriften über die Beset­zung des Gerichts.

Er berief sich auf den Revi­sion­s­grund von Art. 121 lit. a BGG und führte aus, das Bun­des­gericht habe auss­er Acht gelassen, dass es im zu beurteilen­den Ver­fahren um Rechts­fra­gen von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG gehe, welche in Fün­fer- statt in Dreierbe­set­zung hät­ten entsch­ieden wer­den müssen. 

Das Gericht wies das Revi­sion­s­ge­such (Urteil 6F_16/2009 vom 22. Sep­tem­ber 2009) mit fol­gen­der Begrün­dung ab:

Die Konkretisierung des unbes­timmten Rechts­be­griffs “Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung” im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliegt dem Bun­des­gericht. Aus dieser Bes­tim­mung lässt sich kein indi­vidu­eller Recht­sanspruch der Parteien auf eine bes­timmte Beset­zung ableit­en. Der Entscheid über die Beset­zung beruht auf ein­er materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwen­dung von Ver­fahren­srecht. Diese rechtliche Würdi­gung kann im Revi­sionsver­fahren nicht in Frage gestellt werden.