Bedenkzeit bei einvernehmlichen Scheidungen wird abgeschafft

Die Bun­desver­samm­lung hat beschlossen, die zwei­monatige Bedenkzeit bei Kon­sen­su­alschei­dun­gen abzuschaf­fen (vgl. NZZ) und daher ZGB 111 wie fol­gt zu ändern:

Art. 111, A. Schei­dung auf gemein­sames Begehren

I. Umfassende Einigung

1 Ver­lan­gen die Ehe­gat­ten gemein­sam die Schei­dung und reichen sie eine voll­ständi­ge Vere­in­barung über die Schei­dungs­fol­gen mit den nöti­gen Bele­gen und mit gemein­samen Anträ­gen hin­sichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getren­nt und zusam­men an; es überzeugt sich davon, dass das Schei­dungs­begehren und die Vere­in­barung auf freiem Willen und rei­flich­er Über­legung beruhen und die Vere­in­barung voraus­sichtlich genehmigt wer­den kann. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzun­gen bestehen.

2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Schei­dungs­begehren und die Vere­in­barung auf freiem Willen und rei­flich­er Über­legung beruhen und die Vere­in­barung mit den Anträ­gen hin­sichtlich der Kinder genehmigt wer­den kann, so spricht das Gericht die Schei­dung aus.

2 Bestäti­gen bei­de Ehe­gat­ten nach ein­er zwei­monati­gen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Schei­dungswillen und ihre Vere­in­barung, so spricht das Gericht die Schei­dung aus und genehmigt die Vereinbarung.

3 Das Gericht kann eine zweite Anhörung anordnen.”

Auch die noch nicht in Kraft ste­hende eidg. ZPO wird entsprechend (Art. 287 f.) angepasst.

Die Geset­zesän­derung unter­ste­ht dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum; die Frist läuft am 14. Jan­u­ar 2010 ab.