Bewilligung im Rahmen der Verlagerung von elektronischen Buchhaltungsdaten

Der Bun­desrat hat im Rah­men der Ver­lagerung von elek­tro­n­is­chen Buch­hal­tungs­dat­en in einem Pilot­fall eine Bewil­li­gung nach Art. 271 StGB erteilt.

Zur Medi­en­mit­teilung der Bun­desver­wal­tung.

Aus der Medi­en­mit­teilung: Unternehmen mit Sitz in Deutsch­land kön­nen auf Antrag hin ihre elek­tro­n­is­che Buch­führung ins Aus­land ver­lagern. Voraus­set­zung dafür ist, dass die elek­tro­n­is­che Buch­hal­tung von Deutsch­land aus einge­se­hen wer­den kann, und dass eine Bewil­li­gung desjeni­gen Staates, in welchem der entsprechende Serv­er ste­ht, vor­liegt. Der Bun­desrat hat nun in einem Pilot­fall eine Bewil­li­gung nach Art. 271 StGB erteilt, was der betrof­fe­nen Gesellschaft die Führung ihrer Büch­er bei ein­er Konz­ernge­sellschaft in der Schweiz ermöglichen wird.