4A_106/2009: UWG 2–8 lois d’application immédiate, wenn der Bund klagt (amtl. Publ.)

Das Klagerecht des Bun­des nach UWG 10 II c c set­zt an und für sich voraus, dass schweiz­erisches Recht anwend­bar ist, denn andern­falls kön­nten UWG 2–8 nicht ver­let­zt sein. Schweiz­erisches Recht kann nach dem Mark­tauswirkung­sprinzip aber dann nicht anwend­bar sein, wenn sich die unlautere Hand­lung nur gegen Per­so­n­en im Aus­land richtet — ger­ade diesen Fall bet­rifft aber UWG 10 II c. Diesen Kon­flikt löste das BGer hier — für einen Fall, in dem von der Schweiz aus For­mu­la­rof­fer­ten für schein­bar kosten­lose Ein­träge in ein­er CD-ROM ins Aus­land ver­schickt wur­den -, indem es nach aus­führlich­er Begrün­dung UWG 2–8 als lois d’ap­pli­ca­tion immé­di­ate iSv IPRG 18 erachtet, “wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Inter­esse Klage erhebt”, und daher auch dann anwen­det, wenn anson­sten aus­ländis­ches Recht gilt. 

Wie in der vorste­hen­den Erwä­gung 6.6.2.2 dargelegt wurde, dachte der Geset­zge­ber bei der Ein­führung des Bun­desklagerechts für die anvisierten Sachver­halte nicht daran, dass allen­falls auch aus­ländis­ches Wet­tbe­werb­srecht anwend­bar sein kön­nte, son­dern ging als selb­stver­ständlich von der Anwend­barkeit von schweiz­erischem Recht aus. Das Bun­desklagerecht würde denn auch wesentlich erschw­ert, mithin die angestrebte Effizienz bei der Bekämp­fung von unlauteren Prak­tiken, die dem Ruf der Schweiz im Aus­land schaden, stark beein­trächtigt, wenn dies anders wäre, d.h. die Wider­rechtlichkeit des Ver­hal­tens, gegen das vorge­gan­gen wer­den soll, für jeden Staat, in dem es sich auswirkt, nach dem jew­eili­gen nationalen Wet­tbe­werb­srecht nachgewiesen bzw. beurteilt wer­den müsste (…). Es kann aus­geschlossen wer­den, dass der Geset­zge­ber das Klagerecht des Bun­des der­art erschw­eren wollte.
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Die Spezial­nor­men von Art. 2–8 UWG erheis­chen aus den dargelegten Grün­den zwin­gende Anwen­dung, wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im öffentlichen Inter­esse Klage erhebt. Wird davon aus­ge­gan­gen, dass der Geset­zge­ber die Anwend­barkeit von schweiz­erischem Lauterkeit­srecht als selb­stver­ständlich voraus­set­zte, spricht denn auch schon die Tat­sache, dass er für dessen Durch­set­zung mit dem Ziel der Wahrung des guten Rufs der Schweiz im Aus­land eine Behör­den­klage vor­sah, für einen unbe­d­ingten geset­zge­berischen Anwen­dungswillen dieser Sach­nor­men als loi d’ap­pli­ca­tion immé­di­ate, wenn eine solche Klage erhoben wird (…). Dies soll denn auch durch den de lege fer­en­da vorgeschla­ge­nen Art. 10 Abs. 5 UWG klargestellt wer­den (vgl. die vorste­hende Erwä­gung 6.6.2.2 in fine).”