6B_623/2009: Teilbedingter Strafvollzug; Vorstrafen nach ausländischem Recht

Nach bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung gel­ten die sub­jek­tiv­en Voraus­set­zun­gen von Art. 42 StGB (Bed­ingte Strafen) auch für die Anwen­dung von Art. 43 StGB (Teilbe­d­ingte Strafen), was sich aus Sinn und Zweck des Art. 43 StGB ergebe (statt viel­er BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).

Wurde der Täter inner­halb der let­zten fünf Jahre vor der Tat zu ein­er bed­ingten oder unbe­d­ingten Frei­heitsstrafe von min­destens sechs Monat­en oder zu ein­er Geld­strafe von min­destens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf­schub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zuläs­sig, wenn beson­ders gün­stige Umstände vorliegen:

3.2 […] Unter den „beson­ders gün­sti­gen Umstän­den“ sind solche Umstände zu ver­ste­hen, die auss­chliessen, dass die Vor­tat die Prog­nose ver­schlechtert. Der früheren Verurteilung kommt damit zunächst die Bedeu­tung eines Indizes für die Befürch­tung zu, dass der Täter weit­ere Straftat­en bege­hen kön­nte. Die Gewährung des bed­ingten bzw. teilbe­d­ingten Strafvol­lzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdi­gung aller mass­geben­den Fak­toren den Schluss zulässt, dass trotz der Vor­tat eine begrün­dete Aus­sicht auf Bewährung beste­ht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürch­tung durch die beson­ders gün­sti­gen Umstände zumin­d­est kom­pen­siert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuer­liche Straftat mit der früheren Verurteilung in kein­er­lei Zusam­men­hang ste­ht, oder bei ein­er beson­ders pos­i­tiv­en Verän­derung in den Leben­sum­stän­den des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).

Mit dem hier zitierten Urteil 6B_623/2009 vom 5. Novem­ber 2009 hat das Bun­des­gericht diesen Grund­satz über­tra­gen auf Vorstrafen, die in aus­ländis­chen Urteilen aus­ge­fällt wor­den sind, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Ver­hal­tens, Mass der ver­hängten Strafe und Ver­fahrens­gerechtigkeit den Grund­sätzen des schweiz­erischen Rechts entsprechen (vgl. auch Urteil 6B_540/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1).