RR.2009.329: Haftentlassung Polanskis

Die Beschw­erde von Roman Polan­s­ki gegen seine Aus­liefer­ung­shaft wurde gestern vom Bun­desstrafgericht mit Entscheid (RR.2009.329) vom 24. Novem­ber 2009 gutgeheissen.

Der seit dem 26. Sep­tem­ber 2009 inhaftierte Regis­seur soll gegen eine Kau­tion von 4,5 Mil­lio­nen Franken in bar sowie die Hin­ter­legung sein­er Ausweis­pa­piere und einem Hausar­rest unter Elec­tron­ic Mon­i­tor­ing ent­lassen wer­den. Auch wenn elek­tro­n­is­che Fuss­fes­seln eine Flucht nicht zu ver­hin­dern ver­mö­gen, son­dern lediglich nachträglich anzeigen kön­nen, wie das Gericht ein­räumt, wird Polan­s­ki so überwacht in seinem Gstaad­er Ferien­haus auf eine allfäl­lige Aus­liefer­ung an die amerikanis­che Strafjus­tiz warten, die ihn wegen des sex­uellen Miss­brauchs ein­er Min­der­jähri­gen vor über 30 Jahren strafrechtlich zur Ver­ant­wor­tung ziehen will.

Durch die genan­nten Mass­nah­men soll die – nach wie vor hoch eingestufte – Flucht­ge­fahr „nach men­schlichem Ermessen“ geban­nt wer­den. Die Gefahr ein­er Flucht sei aber wiederum nicht als so hoch einzuschätzen, dass Alter­na­tiv­en zur Haft von vorn­here­in nicht in Frage kämen. Auss­chlaggebend war, so das Bun­desstrafgericht, dass es sich bei dem Betrag um einen sub­stantiellen Anteil des Gesamtver­mö­gens von Polan­s­ki han­dle und ihm angesichts seines fort­geschrit­te­nen Alters bei Ver­lust der Kau­tion eine (Wieder-)Anhäufung von Ver­mö­gen in dieser Höhe kaum möglich sei. Der 76jährige werde der finanziellen Absicherung sein­er Fam­i­lie eine noch grössere Bedeu­tung beimessen als eine ver­hält­nis­mäs­sig jün­gere Per­son. Zudem habe er die Zusicherung abgegeben, sich ein­er allfäl­li­gen Aus­liefer­ung nicht durch Flucht zu entziehen.

Gegen den Haf­tent­las­sungsentscheid kann Beschw­erde ans Bun­des­gericht erhoben wer­den, doch das Bun­de­samt für Jus­tiz (BJ) informierte bere­its darüber, dass es sich nicht ver­an­lasst sehe, das Ver­fahren weiterzuziehen.

Siehe auch die Medi­en­mit­teilun­gen des Bun­desstrafgerichts und des Bun­de­samts für Jus­tiz sowie die Berichter­stat­tung der NZZ.