5A_515/2009: Auskunftspflicht in der Pfändung über Vermögenswerte Dritter (amtl. Publ.)

Wenn ein betreiben­der Gläu­biger behauptet, ein bes­timmter Ver­mö­gens­ge­gen­stand ste­he im Eigen­tum des Schuld­ners, ist dieser gegebe­nen­falls nachzupfän­den (SchKG 115 III), wobei die Regeln der Pfän­dung auch für die Nach­pfän­dung gel­ten. Strit­tig war im vor­liegen­den Fall, ob das Betrei­bungsamt den beschw­erde­führen­den Schuld­ner nach SchKG 91 VI bei Straf­folge auf seine Pflicht aufmerk­sam machen durfte, Auskun­ft über Inhab­er­ak­tien zu erteilen, die nach Darstel­lung der Gläu­bigerin in seinem Eigen­tum standen.

Der Schuld­ner hat umfassend Auskun­ft zu geben, auch über Ver­mö­genswerte, von denen der Beamte aus eigen­em Wis­sen oder durch Angaben Drit­ter oder des Gläu­bigers Ken­nt­nis hat. Im Hin­blick auf pau­lian­is­che Ansprüche bezieht sich die Auskun­ft­spflicht des Schuld­ners auch auf die Ver­dachtspe­ri­ode beziehen, so dass der Schuld­ner auch z.B. über Veräusserun­gen Auf­schluss zu erteilen hat.
“Vor­liegend ste­ht nach dem ange­focht­e­nen Entscheid fest, dass das Betrei­bungsamt von der Gläu­bigerin konkrete Hin­weise auf mögliche pfänd­bare Ver­mö­genswerte erhal­ten hat. Wenn die Auf­sichts­be­hörde die Auskun­ft­spflicht des Beschw­erde­führers bestätigt hat, obwohl dieser sel­ber der Mei­n­ung ist, die 100 Inhab­er­ak­tien der A. AG gehörten ihm nicht, kann von ein­er Rechtsver­let­zung nicht gesprochen werden. 
 Aus dem ange­focht­e­nen Entscheid geht weit­er her­vor, dass der Beschw­erde­führer die Auskun­ft über die 100 Inhab­er­ak­tien abgelehnt hat. (…) Der Hin­weis des Beschw­erde­führers, dass die Auskun­ft “ungeah­nte Wirkun­gen”, z.B. auf die Pri­vat­sphäre der­jeni­gen Per­so­n­en habe, welche die betr­e­f­fend­en Aktien in der Hand hal­ten, ist unbe­helflich. Das Gesetz sieht vor, dass Dritte, welche Ver­mö­gens­ge­gen­stände des Schuld­ners ver­wahren, im gle­ichen Umfang wie der Schuld­ner auskun­ft­spflichtig sind (Art. 91 Abs. 4 SchKG), und dass sie allen­falls ihre Ansprüche im Wider­spruchsver­fahren (Art. 106 ff. SchKG) gel­tend zu machen haben. Der Beschw­erde­führer legt insoweit nicht dar, inwiefern die Auf­forderung des Betrei­bungsamtes, Auskun­ft über die 100 Inhab­er­ak­tien der A. AG zu erteilen, und der Hin­weis auf die Straf­fol­gen eine Rechtsver­let­zung darstellen sollen (…).”