BK.2009.9: Entschädigung für Substituten bei Verfahrungseinstellung

Das Bun­desstrafgericht hat eine Beschw­erde, in der um die Aus­rich­tung ein­er Entschädi­gung für Aufwen­dun­gen eines Vertei­di­gers und dessen Sub­sti­tuten im eingestell­ten Ermit­tlungsver­fahren zulas­ten der Bun­deskasse gemäss Art. 122 BStP ersucht wurde, teil­weise gut­ge­heis­sen (BSt­Ger-Entscheid BK.2009.9 vom 2. Dezem­ber 2009).

Das Gericht hält in sein­er Begrün­dung fest:

3.1 Die dem Beschuldigten ent­stande­nen Vertei­di­gungskosten kön­nen als „andere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP gel­tend gemacht wer­den, wenn der Beizug des Vertei­di­gers zuläs­sig war, die Kosten unmit­tel­bar durch das Ver­fahren bed­ingt und aus Vorkehren ent­standen sind, die sich bei sorgfältiger Inter­essen­wahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen ver­ant­worten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; BSt­Ger-Entscheid BK.2005.4 vom 19. Dezem­ber 2006, E. 2.2 m.w.H.).

Die Gesuchs­geg­ner­in hat­te gegen die die gel­tend gemachte Hon­o­rar­forderung u. a. eingewen­det, dass die vom Sub­sti­tuten des Rechtsvertreters vorgenomme­nen Abklärun­gen zum Bun­desstraf­prozess (ins­beson­dere zur Ver­mö­gens­beschlagnahme, Ein­ver­nahme und Einziehbarkeit von Ver­mö­genswerten bei Geld­wäschereiver­dacht) anhand der Bun­des­gericht­sprax­is zum Stan­dard­wis­sen eines Recht­san­waltes gehören wür­den, weshalb eine Infor­ma­tion der Gesuch­stel­lerin dies­bezüglich keine zusät­zliche Einar­beitung erforder­lich gemacht hätte. Die Ein­hol­ung dieser Infor­ma­tio­nen durch einen Sub­sti­tuten, welch­er naturgemäss nicht über den Aus­bil­dungs­stand eines Recht­san­walts ver­füge, dürfe nicht zu Las­ten der Bun­deskasse gehen.

Das Bun­desstrafgericht erteilte dieser Argu­men­ta­tion eine Absage.

3.2.1 […] Die entsprechen­den Ein­wen­dun­gen ver­mö­gen nicht zu überzeu­gen. Die sorgfältige Inter­essen­wahrung durch einen Recht­san­walt bringt es mit sich, dass sich dieser neb­st Kon­sul­ta­tion der Akten auch dem Studi­um von Rechts­fra­gen zu wid­men hat. Die sich im Zusam­men­hang mit dem vor­liegen­den Man­dat stel­len­den Rechts­fra­gen pauschal dem All­ge­mein­wis­sen eines Recht­san­waltes zuord­nen zu wollen, geht zu weit. Sofern auf Grund der Fall­bear­beitung durch einen Sub­sti­tuten zeitlich ein grösser­er Aufwand resul­tiert, als dies bei der Fall­bear­beitung durch den Recht­san­walt sel­ber der Fall wäre, wird dem durch die Fest­set­zung des Stun­de­nansatzes Rech­nung getra­gen […].
3.3 […] Für von Prak­tikan­ten bzw. Sub­sti­tuten, die nicht über die zur Ausübung des Anwalts­berufs notwendi­ge Zulas­sung ver­fü­gen, geleis­tete Arbeit­en erachtet die I. Beschw­erdekam­mer des Bun­desstrafgerichts einen Stun­de­nansatz von Fr. 150.– als angemessen (vgl. BSt­Ger-Entscheid BK.2008.2 vom 20. Okto­ber 2008, E. 2.5).