6B_737/2009: Qualifizierter Raub

Das Bun­des­gericht hat mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Jan­u­ar 2010 eine Entschei­dung des OGer ZH aufge­hoben, das X wegen qual­i­fizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB und Y wegen qual­i­fizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 2 StGB erkan­nt hat­te. Die Ober­staat­san­waltschaft hat­te dage­gen Beschw­erde erhoben mit dem Antrag, die Sache an die Vorin­stanz zurück­zuweisen zur Verurteilung von X. wegen qual­i­fizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (statt nach Ziff. 3 Abs. 3) und von Y. wegen qual­i­fizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (statt nach Ziff. 2).

Zur Qual­i­fika­tion “Lebens­ge­fahr für das/die Opfer” (Ziff. 4) hält das Bun­des­gericht fest:

1.2.2 […] Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB muss der Täter das Opfer in eine konkrete, sehr nahe liegende bzw. in eine unmit­tel­bare, akute oder hochgr­a­di­ge Lebens­ge­fahr brin­gen. Diese Voraus­set­zung gilt beim Ein­satz von Schuss­waf­fen nach Recht­sprechung und Lehre als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchge­laden oder ges­pan­nt ist, so dass ein Schuss jed­erzeit aus­gelöst wer­den oder sich unge­wollt lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 419 E. 4c[…]). Darauf, ob der Täter seinen Fin­ger am Abzugs­bügel der Waffe hält oder nicht, kommt es ent­ge­gen der vorin­stan­zlichen Auf­fas­sung für das Qual­i­fika­tion­s­merk­mal der Lebens­ge­fahr nicht an (120 IV 115 E. 1b; so aus­drück­lich das Urteil des Bun­des­gerichts 6B_756/2008 vom 20. Jan­u­ar 2009 E. 1.5). Denn bei ein­er Bedro­hung des Opfers mit ein­er entsicherten, durchge­lade­nen und damit schuss­bere­it­en Waffe kann sich auch ohne weit­ere Hand­lun­gen des Täters — etwa zufolge Aufre­gung, unvorherge­se­hen­er Reak­tion des Opfers oder Inter­ven­tion Drit­ter — unge­wollt ein Schuss lösen und das Opfer töten, die akute Lebens­ge­fahr also ohne weit­eres Zutun jed­erzeit in einen Tötungser­folg umschla­gen. Daraus erhellt, dass bei der Bedro­hung des Opfers mit vorge­hal­tener Waffe von ein­er sehr nahe liegen­den Gefahr ein­er Schus­saus­lö­sung und damit von ein­er Lebens­ge­fahr für dieses auszuge­hen ist, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zum Tod des Opfers kommt. Dies ist beim Ein­satz von auf das Opfer gerichteten, durchge­lade­nen und entsicherten Schuss­waf­fen stets der Fall, unab­hängig davon, ob der Täter den Fin­ger am Abzug hat oder nicht.

Und zu den Qual­i­fika­tio­nen “Mit­führen ein­er Schuss­waffe oder ein­er anderen gefährlichen Waffe ” (Ziff. 2) sowie “beson­dere Gefährlichkeit” (Ziff. 3) gibt das Bun­des­gericht zu bedenken:

1.3.2 […] So ist die Qual­i­fika­tion nach Art. 140 Ziff. 2 StGB (bere­its) erfüllt, wenn der Täter eine funk­tions­fähige Schuss­waffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt. Es kommt dabei also nicht darauf an, ob er die Absicht hat, die Waffe zu ver­wen­den, wenn er sie nur “für alle Fälle” mitgenom­men hat. Erst recht spielt keine Rolle, ob der Täter die Waffe tat­säch­lich benutzt. Der Grund für die Qual­i­fika­tion liegt somit allein in der Gefahr, dass sich der Täter in ein­er kri­tis­chen Sit­u­a­tion entschliessen kön­nte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand hat. Ziff. 2 stellt mithin “eine Art abstrak­tes Gefährdungs­de­likt” dar (BGE 124 IV 97 E. 2d; siehe auch 117 IV 419 E. 4b). Wird aber […] die mit einge­set­ztem Mag­a­zin geladene, aber nicht durchge­ladene Waffe nicht nur mit­ge­führt, son­dern entsprechend dem gemein­samen Tat­plan zum Zwecke der Bege­hung des Raubes tat­säch­lich auch ver­wen­det und das bzw. die Opfer dadurch ein­er konkreten Gefahr aus­ge­set­zt, han­delt es sich nicht mehr um einen “blossen” Anwen­dungs­fall von Art. 140 Ziff. 2 StGB, son­dern offen­bart der Täter dadurch seine beson­dere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (BGE 117 IV 419 E. 4b; 120 IV 113 E. 1c).[…]