5A_163/2009: Kein Recht des Klienten auf Zeugnis des Anwalts (amtl. Publ.)

Der Anwalt, der sein Beruf­s­ge­heim­nis ver­let­zt, bege­ht gegenüber seinem Klien­ten eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung, wie das BGer bere­its früher fest­gestellt hat. Im vor­liegen­den Fall hat das BGer entsch­ieden, dass der Klient aus seinem Per­sön­lichkeit­srecht gegenüber seinem Anwalt aber kein Recht auf Beweis ableit­en kann, das den Anwalt dazu verpflicht­en würde, in einem Ver­fahren als Zeuge über Tat­sachen auszusagen, die dem Beruf­s­ge­heim­nis unter­ste­hen. Aus der Verbindung zwis­chen Per­sön­lichkeit­srecht und Geheimnish­errschaft fol­gt mit anderen Worten nicht, dass der Klient den Anwalt zum Zeug­nis verpflicht­en kann.